Haushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 14.12.2022 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.913.000  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 11.165.300  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 10.366.300  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 10.224.700  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 141.600  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.750.900  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 4.165.200  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -1.414.300  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.414.300  EUR

Von dem in § 2 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von  980.700 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 4.512.700 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 1.481.500 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,805 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.290.908 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -1.258.668 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 11.981.903 EUR

 

Burg Stargard, 27.01.2023

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 26.01.2023 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.02.2023 bis 14.02.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Bekanntmachung über die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Nemerow im Ortsteil Klein Nemerow

Die Gemeindevertretung Groß Nemerow hat in der Sitzung vom 18.08.2022 den Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung, beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
In diesem Zuge muss der Flächennutzungsplan der Gemeinde vom 30.11.2014 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die Festsetzungen des vorbenannten Bebauungsplanes angepasst werden.
Der Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ setzt für den Berichtigungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest und weicht somit von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab, der hier eine Fläche für ein Sondergebiet „Wochenendhäuser“ darstellt. Da der Planbereich innerhalb eines wohnbaulich strukturierten Umfeldes liegt, wird die geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow nicht beeinträchtigt.
Die Lage und Abgrenzung der 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist aus dem angefügten Plan ersichtlich.

 

 

 

 

Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung.
Jedermann kann die Berichtigung des F-Planes der Gemeinde Groß Nemerow im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Groß Nemerow, den 27.10.2022

gez. W. Stegemann (Dienstsiegel)
Bürgermeister

 

Schöffenwahl für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gewählt. Aus dem Amtsbereich Stargarder Land werden ca. 15 Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht oder am Landgericht Neubrandenburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bzw. die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf schlagen doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Stadt Burg Stargard bzw. in den amtsangehörigen Gemeinden wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Bei Interesse bewerben Sie sich gern schriftlich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 17.02.2023 beim

Amt Stargarder Land

Herr Walter

Mühlenstraße 30

17094 Burg Stargard

Telefon: 039603/253-13

E-Mail: c.walter@stargarder-land.de

 

Das Bewerbungsformular kann hier oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) in Verbindung mit § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 14.12.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

  1. Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen- oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht mit einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht.
    Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Reinigungspflichtig ist die Stadt Burg Stargard. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird. Zur Durchführung der Reinigung kann sich die Stadt Burg Stargard beauftragter Dritter bedienen.
  3. Die Straßenreinigung umfasst die Reinigung und die Schneeräumung sowie Bestreuung von glatten Flächen im Winter (Winterdienst).

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Straßen mit der Zuordnung zu den Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in der Anlage genannt sind, und deren Reinigung durch die Stadt Burg Stargard erfolgt, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des Winterdienstes.

Bei öffentlichen Grundstückszufahrten, die keine eigenständige Anlage darstellen, obliegt die Reinigungspflicht grundsätzlich den jeweiligen Anliegern.

 

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    1. In den Reinigungsklassen 1, 2, 3 und 4
      1. Reinigung der Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
      2. Reinigung der Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
    2. In den Reinigungsklassen 2,3 und 4 aufgeführte Straßen (zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten)
      1. Reinigung der Hälfte der Fahrbahnen einschließlich der Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
  2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    1. den Erbbauberechtigten,
    2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
    3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
  3. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
  4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Burg Stargard mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
  5. Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1.  Die Reinigungspflicht umfasst
    1. die allgemeine Säuberung auf den nachfolgend genannten Straßenteilen, einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Unrat (z.B. tierische Exkremente) sowie die Entfernung von Wildkraut und Pflanzenbewuchs:
      1. Gehwege, Treppenwege und Verbindungsweg
      2. Begehbare Seitenstreifen
      3. Radwege
      4. Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
      5. Fahrbahnen
      6. Trenn-, Rand-, Baum – und Parkstreifen, Seiten – und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind
      7. Parkflächen (Parkstreifen, Parkspuren) innerhalb der Straßenlage
      8. Haltestellen des ÖPNV
      9. Querungshilfen
    2. den Winterdienst (Schneeräumung) auf Fahrbahnen und Gehwegen, sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege / Querungshilfen und Zugänge zu Anschlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten (Streu – und Schneeräumungspflicht). Weiterhin die Schnee– und Glättebeseitigung an Haltestellen des ÖPNV. Auf selbständigen Radwegen erfolgt kein Winterdienst.
  2. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach den §§ 4 und 5 dieser Satzung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
  3. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
  4. Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  5. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen­ oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 § Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

  1. In den Reinigungsklassen 1 und 2 sowie an Haltestellen des ÖPNV wird die Verpflichtung zur Schnee– und Glättebeseitigung nicht übertragen.
  2. In der Reinigungsklasse 3 wird die Schnee– und Glättebeseitigung folgender Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    • Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie Verbindungs – und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
    • In Bereichen von Querungshilfen, Fußgängerüberwegen und Fußgängerfurten an Lichtsignalanlagen sind fußläufige Querungsmöglichkeiten vom Gehweg bis zur Fahrbahn in einer mind. Breite von 1,00 Metern zu schaffen, auch wenn sich zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg befindet.
  3. In der Reinigungsklasse 4 (zusätzlich zu den unter Absatz 2 genannten) wird die Verpflichtung zur Schnee– und Glättebeseitigung auf Straßenflächen auf die anliegenden Grundstückeigentümer übertragen.
  4. Die Schnee– und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
    1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
    2. Schnee ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu entfernen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
    3. Glatte Flächen sind in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach Ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene glatte Flächen bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu bestreuen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel (wie z. B. Salz) dürfen nicht eingesetzt werden.
    4. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzendem Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dies möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- oder Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
  5. Die Regelungen in § 4 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

  1. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt Burg Stargard die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
  2. Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.

 § Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
  2. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand­, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt Burg Stargard oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 9 Ersatzvornahme

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung beschriebenem Umfang nach, kann die Stadt Burg Stargard die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg Stargard vom 12.12.2018 außer Kraft.

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                    Siegel

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zur Straßenreinigungssatzung – Verzeichnis der Reinigungsklassen

Straße Haus-Nr. Reinigungsklasse
Ahornweg   3
Am Berge   3
Am Brink   3
Am Markt   1
Am Sannbruch   3
Am Teufelsbruch   3
Am Winkel   3
An den Schanzen   3
An der Wöhrde   3
Bachstraße   1
Bahnhofstraße 1 – 16 1
Bauhof (Hauptweg)   3
Birkenweg   3
Blumenstraße   3
Burgblick   3
Burgstraße   3
Carl-Stolte-Straße   1
Dewitzer Chaussee   1
Feldstraße   3
Fichtenweg   3
Galgenberg   2
Gartenstraße 5 – 29 1
Gartenstraße 1 – 4b 4
Gottlieb-Genzmer-Straße   3
Grabenstraße   3
Herrmann-Löns-Weg   3
Johanna-Beckmann-Straße   3
Jungfernbrunnen   3
Klüschenbergstraße   2
Kurze Straße   2
Lange Straße   2
Lindenweg   3
Marie-Hager-Straße   3
Marktstraße   1
Marner Straße   3
Mühlenstraße   1
Neue Straße   3
Papiermühlenweg   3
Quastenberger Damm 1 – 7, 17 – 26 1
Quastenberger Damm 28,30,32,34,36,38,40,42,44,46 1
Quastenberger Damm 8 – 14,16, 27, 27a, 29 4
Quastenberger Damm 31, 33, 35, 37, 39 4
Quastenberger Damm 41, 43, 45, 47 4
Rosenstraße   1
Sabeler Weg 1 – 28 1
Strelitzer Straße 1 – 5 1
Strelitzer Straße 7 – 33 3
Strelitzer Straße 34 – 49 4
Stubbenteich   4
Teschendorfer Chaussee 2 – 32 1
Tuchmacherstraße   3
Walkmüllerweg   2
Weinbergsweg 1 – 19c, 20, 22, 24, 26, 28 1
Weinbergsweg 21, 21a, 21b ,23 ,25 ,27, 29 3
Bargensdorf    
Am Fuhrweg   4
Fünfeichener Weg   1
Rowaer Weg   4
Stargarder Straße   1
Zum Born   4
Cammin    
Am Bahnhof   4
Birkenallee   3
Hauptstraße   3
Hohlweg   3
Lindenallee   3
Neue Feldstraße   3
Seeweg   3
Godenswege    
Godensweger Straße   1
Gramelow    
Alte Dorfstraße   3
Camminer Weg   3
Zum Sandberg   3
Kreuzbruchhof    
Kreuzbruchhof   3
Lindenhof    
Lindenhof   1
Lindenhof Ortslage 4
Loitz    
Lindenstraße   3
Lindenstraße Verbindungsweg 4
Sperlingslust   3
Zur Seewiese   3
Quastenberg    
Quastenberg 1 – 4 1
Quastenberg 12 – 24 1
Quastenberg 24a – 28d 1
Quastenberg 4 – 11f 3
Quastenberg 29 – 55 3
Quastenberg 51 – 52c 4
Riepke    
Riepker Straße bis Bushaltestelle 3
Sabel    
Sabel   3
Teschendorf    
Dorfstraße   3
Gramelower Straße   1
Loitzer Straße   3
Neudorf   3
Ringstraße   3
Schmiedeweg   3

 

Kurzerläuterung zu den Reinigungspflichten (siehe §§ 3 und 5)

Reinigungsklassen Reinigung Winterdienst
Gehweg Straße Gehweg Straße
1 Anlieger Stadt Stadt Stadt
2 Anlieger Anlieger Stadt Stadt
3 Anlieger Anlieger Anlieger Stadt
4 Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger

Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Burg Stargard (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg Stargard wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenerhebung

  1. Die Stadt Burg Stargard erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 3 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. Zur Stadt Burg Stargard gehören die Ortsteile Bargensdorf, Kreuzbruchhof, Lindenhof, Quastenberg, Teschendorf, Gramelow, Loitz, Sabel, Cammin, Godenswege und Riepke.
  2. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

§ 2  Gebührenschuldner

  1.  Gebührenschuldner ist der am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte eines anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücks.
  2. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres , in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten
  3. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher Gebührenschuldner.
  4. Wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GbI. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.
  5. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührenmaßstab

  1. Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind
    1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und
    2. die Kosten der Straßenreinigung, soweit eine Verpflichtung zur Benutzung besteht.
  2. Die Straßenfrontlänge ist
    1. für Vorderliegergrundstücke, die Länge der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit dem Straßengrundstück
    2. für Hinterliegergrundstücke, die Länge der durch Projektion des Hinterliegergrundstücks zum Straßengrundstücks entstehenden gemeinsamen Grenze.
  3. Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.
  4. Bei Grundstücken, die durch zwei oder mehr Straßen erschlossen sind, werden die Gebühren für jede erschließende Straße in voller Höhe einzeln festgesetzt. Eine Vergünstigung o.ä. erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 4 Gebührensatz

  1. Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:
    1. in der Reinigungsklasse 1 2,55 Euro / Meter
    2. in der Reinigungsklasse 2 1,75 Euro / Meter
    3. in der Reinigungsklasse 3 0,94 Euro / Meter
  2. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Burg Stargard (Straßenverzeichnis).

§ 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld

  1. Das Gebührenschuldverhältnis entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Grundstück erstmals an die öffentliche Einrichtung zur Straßenreinigung angeschlossen wurde. Es endet mit Ablauf des Monats, in dem die erschließende öffentliche Straße wirksam eingezogen wurde oder mit Ablauf des Monats, in dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung aus anderem Grund endgültig entfallen ist.
  2. Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr.
  3. Erhöht sich während der Dauer der Benutzung die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.B. Neuvermessung des Grundstückes), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Kalenderjahres.
    Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.
  4. Kann die Reinigung gebührenpflichtiger Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Burg Stargard zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung länger als drei Monate nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse.
  5. Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 4 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.
  6. Wird aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Durchführung des Winterdienstes auf Straßen bzw. Straßenabschnitten außerhalb der geschlossenen Ortslage notwendig, so trägt die Stadt die dadurch entstehenden Kosten.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Burg Stargard und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung, die mit anderen Abgaben verbunden sein kann, mitgeteilt.
  2. Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen
    1. bis 30,00 Euro am 15. August jeden Jahres
    2. über 30,00 Euro zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November jeden Jahres.

Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

3. Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 7 Gebührenpflicht bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

  1. Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
  2. Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.
  3. Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge).Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die verbleibende Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
  4. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.

 § Auskunfts – und Duldungspflicht

Der Gebührenschuldner hat eigenständig und auf Nachfrage alle für die Berechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Burg Stargard das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Gebühren festzustellen oder zu überprüfen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung vom 02.12.2015 sowie die Änderungssatzungen vom 16.03.2016 und 12.12.2018 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                                Siegel

Bürgermeister

 

 

 

 

 

Verfahrensvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Burg Stargard vom 14.12.2022 folgende Satzung erlassen:

 § Allgemeines

  1. Die Stadt Burg Stargard ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  2. Die Stadt Burg Stargard hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Stadt Burg Stargard nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt Burg Stargard, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Stadt Burg Stargard durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ Gebührenmaßstab

 

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Stadt Burg Stargard. Darüber führt die Stadt Burg Stargard ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  3. Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

  1.  Es gelten folgende Gebührensätze:
Nr. Nutzungsart Gebühr (Euro) Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 2,56 1000 m²
2 Freifläche 1,28 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,28 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 2,56 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,28 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,28 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 2,56 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,28 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,28 1000 m²
10 Moor/Heide 1,92 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,64 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,64 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 1,28 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,64 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,28 1000 m²
17 Unland 0,64 1000 m²

 

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 § Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2021 außer Kraft.

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                                Siegel

Bürgermeister

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Holldorf

Hiermit lade ich Sie recht herzlich zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Holldorf ein.

Die Sitzung findet
am 16.01.2023
um 19:00 Uhr
in der Begegnungsstätte Rowa (ehem. Pilzzucht)
Gutsweg 8, 17094 Holldorf OT Rowa
statt.

Tagesordnung:
1.Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister (Notvorstand)
2.Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit der Jagdgenossen
und der vertretenen Fläche
3.Festlegung eines Versammlungsleiters
4.Erläuterung des Notvorstandes
5.Abstimmung über die Tagesordnung
6.Wahl der Wahlkommission
7.Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
8.Bekanntgabe der Wahlergebnisse
9.Konsultierende Beratung der Vorstandsmitglieder
10.Bericht des alten Vorstandes
11.Kassenbericht
12.Bericht der Revisionskommission
13.Diskussion zu den Berichten
14.Beschlussfassung zu folgenden Punkten
-Entlastungserteilung für den alten Vorstand
15.Sonstiges
16.Schlusswort des Vorsitzenden

gez. Mario Borchardt
Der Bürgermeister der Gemeinde Holldorf

Information an alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Holldorf!

Erläuterungen:
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Jagdgenossen sind die Eigentümer der Grundflächen,
die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt wird (außer
Ortslage und befriedete Bezirke).

Vertretungen:
1. In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse
ist, durch eine andere natürliche Person oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten
Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossenschaft
schriftlich vorzulegen.

2. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss
schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

3. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und
vertretender Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

Neue Entgeltordnung Annahmestelle Burg Stargard

Für die Annahmestelle Burg Stargard, Papiermühlenweg 7 E, 17094 Burg Stargard gelten ab dem 01.01.2023 folgende Entgelte:

Bauschutt (unbelastet) 125,00 € / m3
Baumischabfälle  141,00 € / m3
Gartenabfälle (Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt)   16,00 € / m3

 

  1. Die Festlegung der abgegebenen Menge sowie der sich daraus ergebene Preis wird durch das Betriebspersonal
  1. Als Nachweis erhalten die Nutzer der Annahmestelle eine Quittung mit Angabe der abgegebenen Menge sowie des gezahlten

Die Entgeltordnung vom 03.12.2015 sowie die 1. Änderung der Entgeltordnung vom 17.03.2016 treten außer Kraft.

Burg Stargard, 19.12.2022

Dienstsiegel

gez. Lorenz