Ausführungsanordnung Freiwilliger Landtausch Blumenholz VIII, LK MSE

  1. Im Freiwilligen Landtausch Blumenholz VIII wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 FlurbG).
  2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 07.2023 festgesetzt.
    Zu diesem Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
  3. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über.
  4. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
    1. Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstü­cke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
    2. Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwi­schen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
    3. Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirt­schaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Be­kanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

 

Neubrandenburg, den 30.06.2023

Im Auftrag

 

Wudtke

Grundstücksverkauf in Rowa

Die Gemeinde Holldorf bietet 1 Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
„Rowa West“, 10. Änderung zum Verkauf an:

Gemarkung Flur  Flurstück  Lage/Adresse Nutzung Größe
Rowa  2 47/6 Am Kurzen Weg Baugrundstück 1.117 m²

Mindestgebot: Bodenrichtwert 60,00 € / m²

 

 

 

 

 

Entlang der Nordseite des Grundstücks verlaufen eine Abwasser‐ und eine Trinkwasserleitung mit dinglicher Sicherung der Leitungsrechte für den Versorgungsträger.
Kanalanschlussbeiträge und Hausanschlüsse sowie Kosten des Erwerbs sind durch den Erwerber zu tragen. Die Kosten für die Verlegung der Medien sind bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erfragen.
Eine verkehrsrechtliche Erschließung ist in Planung.

Interessenten werden gebeten, Ihr Angebot in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Grundstücksausschreibung Baugrundstück Rowa.“ beim Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard einzureichen.
Grundlage für eine Zuschlagserteilung sind die Einhaltung der baurechtlichen Regelungen des Bebauungsplanes sowie die zweckentsprechende Wohnbebauung innerhalb von 3 Jahren.
Eine Veräußerung kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Bieter Weitervermarktungsabsichten bestehen bzw. Spekulationsgeschäfte vermutet werden müssen.

Frist zur Angebotsabgabe: 31.08.2023

Fragen zu den Grundstücken und zum Veräußerungsverfahren richten Sie gern an Frau Arnarson, Abteilung Finanzen, Tel. 039603/25 328, E‐Mail: m.arnarson@stargarder‐land.de
Fragen zu baurechtlichen Vorschriften richten Sie gern an Frau Dörbandt, Bau‐ und Ordnungsamt, Tel. 039603/25 335, E‐Mail: m.doerbandt@stargarder‐land.de.

Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung vom 07.06.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung wird hiermit entsprechend §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einschließlich der Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung tritt mit Ablauf des 24.06.2023 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadt Burg Stargard im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag          8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Burg Stargard, den 08.06.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 24.06.2023 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet unter www.burg-stargard.de .

Grundstücksverkauf in Burg Stargard

Die Stadt Burg Stargard bietet nachstehende 5 erschlossene Baugrundstücke zur Veräußerung an:

 Gemarkung       Flur        Flurstück             Nutzung                     Größe

Quastenberg             1              19/3                      Wohnbebauung              1.109 m²

Quastenberg             1              19/4                      Wohnbebauung              1.666 m²

Quastenberg             1              19/5                      Wohnbebauung              2.099 m² – Teilung möglich

Mindestpreis für das Flurstück 19/3: 65 €/m²,

Mindestpreis für die Flurstücke 19/4 und 19/5: 50 €/m².

Diese 3 Grundstücke liegen im Gebiet des B-Plans Nr. 24 der Stadt Burg Stargard „Alte Gärtnerei“.

 

 

 

 

Gemarkung       Flur        Flurstück                             Nutzung                              Größe

Quastenberg         1                 21/2                                         Wohnbebauung                     998 m²

Quastenberg         1                 21/1, 22/6, 28/3                   Wohnbebauung                     925 m²

Mindestpreis: jeweils 60 €/m²

Diese 2 Grundstücke liegen im Bereich der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg.

 

 

 

 

 

Die Preise verstehen sich als Mindestpreise. Interessenten werden gebeten, ihr Gebot mit der jeweiligen Grundstücksbezeichnung unter Angabe ihrer vollständigen Anschrift bei der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, einzureichen.

Die Entscheidung über die Veräußerung der Objekte erfolgt auf der Grundlage des eingereichten Gebotes entsprechend der Wertgrenzenregelungen der Hauptssatzung der Stadt Burg Stargard. Die Stadt ist nicht verpflichtet, sich für eines der eingereichten Gebote zu entscheiden. Aufwendungen des Bieters werden nicht erstattet. Kosten, die im Rahmen eines Grundstückserwerbs anfallen, sind vom Käufer zu tragen.

Frist zur Abgabe der Gebote:     31.07.2023

Fragen zu den Grundstücken und zum Veräußerungsverfahren richten Sie gern an Frau Arnarson, Abteilung Finanzen, Tel. 039603/25 328, E-Mail: m.arnarson@stargarder-land.de

Fragen zu baurechtlichen Vorschriften richten Sie gern an Frau Dörbandt, Bau- und Ordnungsamt, Tel. 039603/25 335, E-Mail: m.doerbandt@stargarder-land.de.

 

Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsobjekt:  

Gemeinde:   Burg Stargard
Gemarkung:           Cammin
Flur:              1
Flurstück:  3
Lagebezeichnung: Hauptstraße 19a

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungs-verfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.

Gemäߧ 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde Burg Stargard, Gemarkung Cammin, Flur 1, Flurstück 6/3

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Vermessungsbüro ÖbVI Rainer Lessner, Schwedenstraße 21, 17033 Neubrandenburg während der Geschäftszeiten: von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

in der Zeit vom 20. Mai 2023 bis zum 20. Juni 2023.

Bekanntmachung der Widmungsverfügung der Gemeinde Pragsdorf

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG- MV) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05. Juli
2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird die nachstehend benannte Straße mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Straßenbezeichnung: Seestraße

2. Lagebezeichnung: Gemarkung Pragsdorf, Flur 9, Flurstück 60/12 sowie Teilflächen aus den Flurstücken 57 /43, 60/10, 60/16, 61/6 und 63/8

3. Festsetzung
3.1. Klassifizierung: Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 StrWG M-V)
3.2. Funktion: Ortsstraße/ Anliegerstraße (§ 3 Nr. 3a StrWG M-V)
3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Pragsdorf
3.4. Widmungsverfügung: öffentliche Straße für den allg. Fahr- und Fußgängerverkehr

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Stargarder Land, Der Amtsvorsteher, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard schriftlich
oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Verwaltungsakt, einschließlich Lageplan, liegen im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für
Jedermann zur Einsichtnahme aus.

Pragsdorf, 27.04.2023

R. Opitz
Bürgermeister

Anlage
Übersichtskarte

Biotop- und Lebensraumkartierung M-V 2023 (BLRTK)

Im Land Mecklenburg-Vorpommern stehen eine Reihe von Biotopen und Geotopen, die selten oder typisch für die Landschaften sind, unter besonderem Schutz, um sie vor Zerstörung oder Beeinträchtigung zu bewahren. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) hat die Aufgabe, diese gesetzlich geschützten Biotope und Geotope landesweit zu er-fassen und in einem Verzeichnis zu führen.

Seit 2013 wird die zwischen 1996 bis 2011 erfolgte, erste landesweite Erfassung der nach § 20 Na-turschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) gesetzlich geschützten Biotope in M-V, durch Gelän-deerhebungen aktualisiert. Dies erfolgt durch vom LUNG M-V beauftragte, fachkundige Biotopkartiererinnen und – kartierer.

Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Juli 2022 sind in Mecklenburg-Vorpommern weitere Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 2 P. 7 BNatSchG gesetzlich geschützt: magere Flachland-Mähwiesen (gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG), Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.

Im Jahr 2023 erfolgen Kartierungen in ausgewählten Bereichen außerhalb von FFH-Gebieten. Hierbei werden auch die nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) geschützten Lebensraumtypen (LRT) erfasst und bewertet. Die Lebensraumtypen bestehen weitestgehend aus gesetzlich geschützten Biotopen. Weitere Informationen zu geschützten Biotopen und FFH-Lebensraum-typen in M-V erhalten Sie auf der Homepage des LUNG:

www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/umwelt/natur/lebensraumschutz_portal.htm

Das Biotopverzeichnis aller zwischen 1996 und 2012 landesweit kartierten gesetzlich geschützten Biotope des Landes M-V kann im Kartenportal Umwelt eingesehen werden (Pfad: Naturschutz/Biotope/Biotope und Geotope/gesetzlich geschützte Biotope). Der Schutzstatus der Biotope gilt allerdings unabhängig von der Aufnahme der sogenannten § 20-Biotope in das Verzeichnis:

www.umweltkarten.mv-regierung.de

Ansprechpartner rund um die Biotopkartierung und für Fragen zu gesetzlich geschützten Biotopen im Landesamt für Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) ist:

Stefan Goën | Dipl.-Landschaftsökologe
Tel.: 0385 588-64 211
stefan.goen@lung.mv-regierung.de

Öffentliche Versteigerung

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Montag, 31.07.2023, 09:00 Uhr am Amtsgericht Neubrandenburg, Sitzungssaal 1 Friedrich-Engels-Ring 16 – 18, 17033 Neubrandenburg
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Pragsdorf

lfd. Nummer Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Blatt
1 Georgendorf 1, 19 Dorfstraße 12 20.708 212
2 Georgendorf 2, 14/2 Landwirtschaftsfläche, An der Dorfstraße 4 4.757 221
Georgendorf 3, 11 Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche, An Pragsdorf 5.077 221
Georgendorf 3,27/1 Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche, Rechts der Straße nach Pragsdorf 69.570 221
Georgendorf 4,4 Waldfläche, Am Weg nach Cölpin 4.940 221
Georgendorf 4,20 Waldfläche, Am Weg nach Cölpin 4.502 221

Eingetragen im Grundbuch von Sponholz

lfd. Nummer Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Blatt
3 Warlin 5/4 Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche, An Sponholz 10.175 355

Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Einfamilienhaus, Dorfstraße 12, teilunterkellert, Bj. ca. 1915, gering modernisiert; 2 Nebengebäude und Scheune; Hausgarten;
Grünland im Naturschutzgebiet; Ackerland; Weg; Graben
Verkehrswert: 84.800,00 €

Lfd. Nr. 2
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Acker (Flurstücke 14/2, 27 /1 ), Grünland (Flurstück 11 ), Wald (Flurstücke 4 (tlw.), 20), besondere forstwirtschaftliche Fläche
(Flurstück 4 – tlw.)
Verkehrswert: 203.300,00 €

Lfd. Nr. 3
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d Sachverständigen): Grünland
Verkehrswert: 5.300,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg.com

Der Versteigerungsvermerk ist am 23.02.2022 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der
Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.

Gemäߧ§ 67 – 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung
durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Langhoff
Rechtspflegerin

 

Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung Burg Stargard

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit folgenden Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung Burg Stargard bekannt:

Mit Wirkung vom 28.04.2023 hat der Stadtvertreter des Wahlvorschlags „Die Linke“

– Horst Menzel –

schriftlich erklärt, auf das Mandat zu verzichten.

Nach Abschluss des Nachrückverfahrens erfolgt die Besetzung durch die Ersatzperson des Wahlvorschlags „Die Linke“ wie folgt:

– Gerda Siratzki –

Burg Stargard, 11.05.2023

Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Spendenbericht der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2021 und 2022

Die Spendenberichte wurden am 07.03.2023 und am 28.04.2023 erstellt und am 03.05.2023 an die Kommunalaufsicht übersandt.

Entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Die Spendenberichte liegen zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis 09.06.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Erdgeschoss, Zimmer 1.3 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 03.05.2023

gez. Opitz

Bürgermeister