Anordnung – Aufhebung einer Schutzbereichsanordnung

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz                                24106 Kiel, 22. August 2023

und Dienstleistungen der Bundeswehr                                        Feldstraße 234 Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel

– Schutzbereichbehörde –

 

 

Die öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel

– Schutzbereichbehörde – vom 17. Juli 2018 verliert mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.

Aufstellungsbeschluss – vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 „Agri-PVA Plath II – An der Rinderkoppel“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat gemäß §2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 20.06.2023 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PVA Plath II – An der Rinderkoppel“ der Gemeinde Lindetal beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Plath, Flur 1 das Flurstücke 81 sowie eine Teilfläche aus dem Flurstück 86 mit einer Gesamtfläche von ca. 35,5 ha. (siehe Anlage 1)
Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Agri-Photovoltaik- Freiflächenanlage (Agri-PVA).
Der Beschluss vom 20.06.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Lindetal, den 20.06.2023
gez. Kroh
Bürgermeisterin (Dienstsiegel)

 

Durchführung von Baugrunderkundungen B 96 Ausbau Neubrandenburg Neustrelitz Großbohrtechnik

Die Bundesrepublik Deutschland und Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Schwerin, Projektgruppe Großprojekte, Pampower Straße 68, 19061 Schwerin, beabsichtigt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit die B 96 zwischen Neubrandenburg und Neustrelitz auszubauen.

Zur Vorbereitung der Entwurfsplanung für den Ausbau werden im Bereich der Stadt Burg Stargard, der Gemeinden Groß Nemerow, Holldorf und Blumenholz sowie der Städte Neubrandenburg und Neustrelitz folgende Vorarbeiten erforderlich:

Baugrunderkundungen durch Großbohrtechnik

Die Vorarbeiten werden im Untersuchungsgebiet
ab Tag der Veröffentlichung zunächst bis zum 08.04.2024 durchgeführt.

Die Grundstücke folgender Gemarkungen können betroffen sein:

  • Stadt Neubrandenburg: Gemarkung Neubrandenburg
  • Stadt Burg Stargard: Gemarkung Bargensdorf
  • Gemeinde Groß Nemerow: Gemarkungen Klein Nemerow, Groß Nemerow, Krickow, Zachow
  • Gemeinde Holldorf: Gemarkung Rowa
  • Gemeinde Blumenholz: Gemarkungen Usadel, Blumenholz
  • Stadt Neustrelitz: Gemarkung Neustrelitz

Eine Übersichtskarte (A3 Format) des Untersuchungsraums ist als Anlage beigefügt.

Nach dem § 16a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. / § 47 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV) haben die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Durchführung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden. Dies gilt auch, soweit die Arbeiten durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.

Die Vorarbeiten werden im Interesse der Allgemeinheit zur sorgfältigen Vorbereitung von Planungsentscheidungen durchgeführt. Sie sind nicht Gegenstand der Bauausführung.

Etwaige durch die o. g. Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Die Feststellung von Art und Umfang der Flurschäden wird, in Abstimmung mit den Bewirtschaftern, durch die Straßenbauverwaltung oder das vor Ort tätige Planungsbüro durchgeführt.

Bei Rückfragen bitte ich die Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, sich direkt mit den vor Ort tätigen Planungsbüros oder bei Detailfragen mit dem

                     Straßenbauamt Schwerin

                     Projektgruppe Großprojekte

                     19061 Schwerin, Pampower Straße 68

                     Mail: B96-NB-NZ@sbv.mv-regierung.de

in Verbindung zu setzen.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag des/der Betroffenen die Entschädigung fest.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Straßenbauamt Schwerin,
Pampower Straße 68, 19061 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe. Die öffentliche Bekanntgabe ist mit dem auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Tag bewirkt (Beginn der Widerspruchsfrist gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG M-V).

 

Im Auftrag

Thomas Genschmer

Leiter Projektgruppe Großprojekte

Straßenbauamt Schwerin

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Cölpin III
Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 – 026 III

1. a) Anordnungsbeschluss
Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Cölpin III, Gemeinde Cölpin und Pragsdorf, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.
Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Cölpin Cölpin 8 13
Cölpin Cölpin 8 38
Cölpin Cölpin 8 55
Cölpin Hochkamp 3 38
Pragsdorf Pragsdorf 1 4/3
Pragsdorf Pragsdorf 1 13/1
Pragsdorf Pragsdorf 3 8

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 243.329 m2. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69325) eingesehen werden.

b) Gründe
Der Freiwillige Landtausch dient der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen.
Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung – bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte  (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

Neubrandenburg, den 31.07.2023

im Auftrag

Siegel

gez. Wudtke

Bebauungsplan Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf

Aufstellungsbeschluss
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 06.07.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf beschlossen.
Das Planziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 umfasst dabei Teilflächen der Flurstücke 55 und 57/43, Flur 9 in der Gemarkung Pragsdorf.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt schriftlich.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt werden.
Der Beschluss vom 06.07.2023 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Pragsdorf, 10.07.2023

gez. R. Opitz
Bürgermeister (Dienstsiegel)

Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung – Cammin, Godenswege, Riepke

Die Ergebnisse der Bodenschätzung ( Nachschätzung ) in der

Gemeinde : Stadt Burg Stargard
Gemarkungen : Cammin, Godenswege und Riepke
werden in der Zeit vom : 14.08.2023 bis 14.09.2023

in den Diensträumen des Finanzamtes Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120, Block A, Raum 210 während der Sprechstunden offengelegt.
Für Einsichtnahmen bitte ich um terminliche Absprache mit dem Amtlichen Bodenschätzer, Herrn Westphal ( Tel. : 0174 2565932 ).
Offengelegt werden die Ersatzfeldkarten und Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung niedergelegt sind.
Der Offenlegung unterliegen nur die Nachschätzungsergebnisse.
Die Ergebnisse der bisherigen Bodenschätzung, die nicht durch die Nachschätzung verändert wurden, bleiben bestandskräftig.
Die offengelegten Nachschätzungsergebnisse werden den Eigentümern und Nutzungs-berechtigten nicht besonders bekannt gegeben.

Gegen die Schätzungsergebnisse der nachgeschätzten Flächen steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung ( AO ) zu.
Der Einspruch ist beim Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120, schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung beträgt einen Monat ( § 155 AO ).
Sie beginnt mit Ablauf des 14.09.2023 und endet am 16.10.2023 ( § 122 AO ).
Mit Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit
nicht Einspruch eingelegt ist.
Die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen.

Neubrandenburg, den 09.07.2023

gez. Dr. Gruel

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ Pragsdorf in der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 06.07.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ Pragsdorf in der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit vom
07. August 2023 bis 08. September 2023

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten
Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen
Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.

Auslegungsunterlagen

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ der Gemeinde Lindetal

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal am 28. Februar 2023 beschlossene Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ wurde gemäß § 10 Absatz 2 BauGB in der gültigen Fassung durch die höhere Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, mit Schrei-ben vom 03. Juli 2023, Az: 1366/2023-502 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch die Gemeinde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die beschlossene Satzung sowie die dazugehörige Begründung mit dem Umweltbericht, einem Geotechnischen Bericht sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während der Dienststunden

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nut-zung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn dieser nicht inner-halb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden ist.

1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.06.2023 und Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden

1. im Ergebnishaushalt von bisher (EUR) auf (EUR)
der Gesamtbetrag der Erträge 10.913.000 10.862.600
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 11.165.300 11.159.800
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 0

 

2. im Finanzhaushalt von bisher (EUR) auf (EUR)
a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 10.366.300 10.315.900
    der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 10.224.700 10.219.200
    der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen 141.600  96.700
b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 2.750.900 5.230.900
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 4.165.200 8.116.200
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit -1.414.300 -2.885.300

festgesetzt.

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)

wird festgesetzt

von bisher 1.414.300  EUR auf 2.885.300  EUR

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf von bisher 1.481.500 EUR auf 6.065.190 EUR.

 

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 3.452.600 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,805 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1. zum Ergebnishaushalt    
  das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich    
    von bisher 4.290.908  EUR
    auf voraussichtlich 4.290.908  EUR
2. zum Finanzhaushalt    
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
   
    von bisher -1.258.668 EUR
    auf voraussichtlich -1.303.568 EUR
3. zum Eigenkapital    
  der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres    
    von bisher 11.981.903  EUR
    auf voraussichtlich 11.981.903  EUR

 

Burg Stargard, 25.07.2023                                              Siegel                                         gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 24.07.2023 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 26.07.2023 bis 08.08.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Feststellungsbescheid Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel
– Schutzbereichbehörde –
24106 Kiel, 29. Juni 2023
Feldstraße 234

Feststellungsbescheid

Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

Mit Anordnung vom 10. Januar 2013, BMVg IUD I 6 – Anordnung-Nr.: I/062 MV /1 wurde ein Gebiet in den

Gemeinden Cölpin, Lindetal, Neuenkirchen b. Neubrandenburg, Neverin, Pragsdorf, Datzetal, Sponholz, Staven, Groß Miltzow, Kublank, Neetzka und Schönbeck sowie den Städten Burg Stargard, Friedland und Neubrandenburg, Kreis Mecklenburgische Seenplatte, Land Mecklenburg-Vorpommern,

zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Pragsdorf – Georgendorf erklärt.

Aufgrund des § 2 A_bs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz; SchBerG) vom 7. Dezember 1956 (BGBL I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBL I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel
– Schutzbereichbehörde –
Feldstraße 234
24106 Kiel

eingelegt werden.

Im Auftrag

gez. Pahlenkemper

Hinweis

Die Begründung für die Feststellung der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs kann beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel – Schutzbereichbehörde – Feldstraße 234, 24106 Kiel eingesehen werden.