Bodenordnungsverfahren Woldegk – Rehberg mit den Ortsteilen und Gemarkungen Rehberg, Vorheide, Neuhaus, Oltschlott (tlw.) und Bredenfelde (tlw.) nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

  • Bekanntgabe des Bodenordnungsplans
  • Ladung zum Anhörungstermin
  • Öffentliche Zustellung von Auszügen aus dem Bodenordnungsplan

Im Bodenordnungsverfahren Woldegk-Rehberg, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde der Bodenordnungsplan gem. § 59 Abs. 1 LwAnpG i.V. m. § 58 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) aufgestellt.

Bekanntgabe des Bodenordnungsplans

Die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans erfolgt für alle Teilnehmer, die noch keine Gelegenheit für eine individuelle Bekanntgabe und Erläuterung hatten,

am 08.01.2020 für die Ordnungsnummern (ONR) 2 – 160         und

am 09.01.2020 für die Ordnungsnummern (ONR) 161 – 222 sowie für die Nebenbeteiligten, jeweils in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr durch Auslegung im Gutshaus in Rehberg, Rotdornweg 18/20, 17348 Woldegk.

Teilnehmer sind alle Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens sowie die ihnen gleichgestellten Inhaber von Erbbaurechten bzw. Gebäudeeigentum.

Nebenbeteiligte sind insbesondere die Eigentümer der an das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücke, weil durch den Bodenordnungsplan die Verfahrensgrenze gem. § 56 FlurbG festgelegt wird. Die Anhörung über den Bodenordnungsplan tritt an die Stelle des nach dem Katasterrecht gültigen Bekanntgabe- und Anhörungsverfahren (§ 31 Abs. 5 GeoVermG M-V).

Weitere Nebenbeteiligte gem. § 10 FlurbG sind u.a. Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, Pächter sowie Inhaber von Rechten an zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken.

Für eine individuelle Erläuterung können gesonderte Termine vereinbart werden.

Die ONR 2, 5, 8, 9, 62, 141 und 144 werden ausdrücklich aufgefordert individuelle Termine zu vereinbaren.

Ladung zum Anhörungstermin

Gem. § 59 Abs. 2 FlurbG können Widersprüche gegen die Regelungen des Bodenordnungs-planes (u.a. auch gegen die Festlegung der Verfahrensgrenze) zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin erhoben werden.

Dieser Anhörungstermin gem. § 59 Abs. 2 FlurbG findet am 04.02.2020 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Raum 301, Neustrelitzer Straße 120, Block G, 17033 Neubrandenburg, um 10:00 Uhr statt

Beteiligte, die an der Wahrnehmung des Anhörungstermins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Vollmachtsvordrucke können bei der Flurneuordnungsbehörde angefordert werden.

Eine Teilnahme am Anhörungstermin ist nicht unbedingt erforderlich, insbesondere wenn kein Widerspruch erhoben werden soll.

Auf die Regelungen des § 134 Abs. 1 FlurbG wird verwiesen.

(„Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist …“)

Öffentliche Zustellung von Auszügen aus dem Bodenordnungsplan

Gem. § 59 Abs. 3 FlurbG ist jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Bodenordnungsplan zuzustellen.

Für folgende Eigentümer konnten eine Anschrift bzw. Rechtsnachfolger nicht ermittelt werden:

Eigentümer lt. Grundbuch Geburtsdatum Letzte bekannte Anschrift
Günter Drewes 07.05.1947 -verstorben-

Die diesem Eigentümer zuzustellenden Auszüge aus dem Bodenordnungsplan werden hiermit öffentlich zugestellt. Sie liegen im Dienstgebäude der Flurneuordnungsbehörde in Neubrandenburg, Zimmer 304 (Anschrift siehe oben) zur Abholung bereit.

Die Frist gem. § 59 Abs. 3 FlurbG beginnt gem. § 115 Abs. 1 FlurbG mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

(für Anfragen bzw. Terminvereinbarungen: 0395/ 38069-311 bzw. 310)

Neubrandenburg, den 21.10.2019

Im Auftrag

Schwenn

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der   Stadt Burg Stargard

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der  Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 23.05.2018 den Entwurf der Textsatzung zur 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung und wird auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit

vom 25.06.2018 bis 27.07.2018

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:              8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:             8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:            8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:         8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Das Bauleitplanverfahren wird auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Burg Stargard, den 31.05.2018

gez. Lorenz                             (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Plan (PDF)

1. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“

1. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Hier: Aufstellungsbeschluss

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und § 13 a Abs. 1 Baugesetzbuch in der öffentlichen Sitzung am 23.05.2018 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 4. Änderung des B-Planes
Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard beschlossen.

Planziele der 4. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard sind, dass Nebengebäude außerhalb der derzeitigen Baugrenzen zugelassen werden.

Der Beschluss vom 23.05.2018 wird hiermit gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017, BGBl. I S. 3634 bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 31.05.2018

gez. Lorenz

Bürgermeister                                   (Dienstsiegel)

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 16.06.2018 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Lageplan Änderung B-Plan Fichtenweg (PDF)

1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard

1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard

 Hier: Aufstellungsbeschluss

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 23.05.2018 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard als Textsatzung beschlossen.

Planziel:

Ziele der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard sind, dass die Abrundungsfläche (durch die Darstellung einer Einbeziehungsfläche) ein wenig vergrößert und die Errichtung von Nebengebäuden außerhalb der derzeitigen Baugrenzen zugelassen wird.

Hierbei handelt es sich um die Geltungsbereichsgrenze der Satzung nördlich der Straße Quastenberg in der Flur 2, Gemarkung Quastenberg.

Weiterhin werden die derzeitigen Baufelder zu einem Ganzen vereint, um die bereits bestehenden Hauptgebäude im Nachgang bauordnungsrechtlich zu legitimieren.

Der Beschluss vom 23.05.2018 wird hiermit gemäß § 2 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017, BGBl. I S. 3634 bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 31.05.2018

gez. Lorenz

Bürgermeister                                   (Dienstsiegel)

Verfahrensvermerk: Diese Bekanntmachung erscheint am 16.06.2018 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Anlage 1 zum Aufstellungsbeschluss (PDF)

Einwohnerversammlung in der Gemeinde Pragsdorf

Gemäß § 16 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf § 3 Abs. 1 lade ich für

 

Freitag, 24. Februar 2017 um 19:00 Uhr

 

zu einer Einwohnerversammlung in das Gemeindezentrum ein.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Ereignisse des Jahres 2017
  3. Erläuterung zu der Baumaßnahme Seestraße und Weg zum Park
  4. Erläuterung zu der Baumaßnahme Park am Koppelsee
  5. Anfragen der Einwohner zu sonstigen Themen

Um Ihre Anliegen schnellstmöglich klären zu können, nehmen wir gern ihre Fragen vorab entgegen.Diese richten Sie bitte per Mail oder telefonisch an : m.franke@stargarder-land.de oder unter 039603 25311.

Eckhard Beitz

Bürgermeister

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Am 09. November 2016 wurde bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente hochpathogenes aviäres Influenzavirus (HPAI) des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Ebenso bestätigte das Friedrich-Löffler-Institut am 10. November 2016 bei 14 von der Greifswalder Oie eingesandten Wildvögeln das Vorliegen von H5N8 und bei 12 dieser Proben auch das Vorliegen von HPAI H5N8.
Somit wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt.

Zuvor waren bereits bei tot aufgefundenen Wildvögeln in Polen, in Schleswig-Holstein am Großen Plöner See und weiteren Seen in der Umgebung sowie in Baden-Württemberg am Bodensee bei verschiedenen Wasservogelarten das hochpathogene aviäre Influenzavirus H5N8 nachgewiesen worden. Daneben liegen weitere Verdachtsmeldungen vor und es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verdachtsmeldungen zu rechnen.

Das Friedrich Löffler Institut geht in seiner Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5N8 in Deutschland auf Grund der aktuellen Verbreitung von HPAI H5N8 bei Wildvögeln in Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich und Deutschland von einem hohen Eintragsrisiko in Hausgeflügelbestände durch dirrekte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und sammelplätzen aus.

Somit wird auf Grundlage des § 13 (1) der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Erlass vom 10. November 2016 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern zur Anordnung der landesweiten Aufstallung von Geflügel durch den Landrat festgelegt, dass
im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte Geflügel

1.) in geschlossenen Ställen oder
2.) Schutzvorrichtungen im Sinne des § 13 (1) Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung
zu halten sind.

Schutzvorrichtungen nach Nr. 2 müssen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn durch eine Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 des § 13 Geflügelpest-Verordnung festgestellt wurde, dass die Aufstallung des Geflügels in den oben genannten Landesgebieten nicht mehr erforderlich ist oder sich die Tierseuchenlage verändert hat.
Neubrandenburg, den 11. November 2016

Dr. Guntram Wagner
Amtsleiter

Jahresablesung 2016

Der Zweckverband für Wasserver- und Abwasserentsorgung Strasburg informiert

 

Vom 01.11.2016 bis 16.12.2016 wird in der Zeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr die Jahresablesung der Wasserzähler durch die Mitarbeiter der GKU mbH, Betriebsstelle Strasburg, durchgeführt.
Den Mitarbeitern der GKU mbH ist entsprechend § 20 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren und freizuhalten.
Die Mitarbeiter können sich ausweisen.

K. Heidemann
Betriebsstellenleiterin