Richtlinie zur Förderung ehrenamtlichen Engagements in der Stadt Burg Stargard

Präambel
Viele Vereine, Verbände oder auch Interessengruppen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens in der Stadt Burg Stargard. Durch sie werden soziale, kulturelle, sportliche oder gesellschaftliche Zwecke und Aufgaben erfüllt, für die Städte und Gemeinden- im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger finanzielle Mittel einsetzen müssten.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Stadt Burg Stargard derartiges ehrenamtliches Engagement. Insbesondere die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll durch diese Richtlinie gefördert werden.

Die finanzielle Ausstattung der Vereine soll jedoch grundsätzlich über Mitgliedsbeiträge, eigene Aktivitäten, Spenden sowie Sponsoring erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, da es sich ausschließlich um freiwillige Leistungen der Stadt handelt. Eine finanzielle Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen der jährlich durch den jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und nach Maßgabe dieser Richtlinie.

 

§ 1 Grundsätze der Förderung
Gemeinnützige Vereine, Verbände oder auch Initiativen bzw. Interessengruppen haben die Möglichkeit in den Bereichen Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit sowie des Sportes und der Kultur eine finanzielle oder materielle Förderung zu erhalten.

Die Zuwendungen sind zweckgebunden zu verwenden. Rechtsansprüche auf Zuwendungen bestehen nicht.

 

§ 2 Zuwendungsvoraussetzungen
Für eine finanzielle oder auch materielle Förderung gelten folgende Voraussetzungen:

  • es werden nur gemeinnützige Vereine mit Sitz bzw. gemeinnütziges Engagement in der Stadt Burg Stargard mit seinen Ortsteilen gefördert
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder sollen den Hauptwohnsitz in Burg Stargard haben
  • aktives Vereinsleben, Qualität und Nachhaltigkeit der gemeinnützigen Arbeit

Nicht förderfähig sind:

  • Vereine, die ausschließlich der Geselligkeit dienen (z.B. Stammtische, Fanclubs)
  • Ortsgruppen, Ortsverbände oder -vereine von politischen Parteien und
  • Religionsgemeinschaften

 

§ 3 Ziele der Förderung
Durch diese Richtlinie werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur
  • sozial orientierte Initiativen/ Projekte
  • kulturelle Veranstaltungen wie Dorf- oder Stadtfeste

 

§ 4 Arten der Förderung
Die Stadt Burg Stargard fördert das ehrenamtliche Engagement wie folgt:

  • kostenlose bzw. vergünstigte Bereitstellung stadteigener Einrichtungen / Räume bei aktiver gemeinnütziger Betätigung des Vereins zum Erhalt der Einrichtung bzw. des Gebäudes (z.B. Burg, Hospital), insbesondere aber für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Sportstätten)
  • finanzielle Zuschüsse pro Vereinsmitglied
    • bei Organisation und Durchführung von regelmäßigen Angeboten für Kinder und Jugendliche in Höhe von 15 € pro Vereinsmitglied bis zu 18 Jahren (z.B. Sport- oder auch Kunstangebote)
    • für das Vorhalten von karitativen bzw. sozialen Angeboten (z.B. Fahrdienste, Nachbarschaftshilfen) in Höhe von 7 € pro Vereinsmitglied
  • Zuschüsse für öffentliche, nicht kommerzielle Veranstaltungen oder auch Brauchtumsfeiern (z.B. Dorffeste) in Höhe von bis zu 300 € pro Veranstaltung, in Ausnahmefällen (z.B. bei Kindertagsveranstaltung) zur Deckung des Defizitbetrages von bis zu 1.000 € und
  • einmalige Zuschüsse für investive Vorhaben von Vereinen als Komplementärfinanzierung bis zu 40 % der Gesamtkosten, jedoch maximal 10.000 €
  • Zuschüsse für Jubiläen
    • zehnjähriges Jubiläum 100 €
    • 25-jähriges Jubiläum 150 €
    • 50-jähriges Jubiläum 200 €
    • 75-jähriges Jubiläum 250 €
    • 100-jähriges Jubiläum 300 €

 

§ 5 Verfahren der Antragstellung
Fördermittel werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Sämtliche Antragsteller sind verpflichtet zur Beantragung der finanziellen Förderung die von der Stadt entwickelten Antragsformulare vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Anträge sind bis spätestens einen 31. März des laufenden Jahres (bei investiven Förderungen bis 31.07. des Vorjahres) zu stellen. Nach dem festgelegten Stichtag eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

Bei materieller Förderung in Form von Bereitstellung stadteigener Einrichtungen / Räume wird eine separate Miet- bzw. Nutzungsvereinbarung geschlossen.

Bei investiven Zuwendungen über 5.000 € ist die Empfehlung des Fachausschusses einzuholen, sofern nicht bereits Entscheidungen im Rahmen vorausgegangener Haushaltsberatungen vorliegen.

 

§ 6 Nachweisführung
Für jährlich wiederkehrende finanzielle Zuschüsse sowie bei Vereinsjubiläen erfolgt keine Nachweisführung.

Bei Zuschüssen für öffentliche, nichtkommerzielle Veranstaltungen / Brauchtumsfeiern kann ein Verwendungsnachweis verlangt werden. Bei investiven Zuwendungen hat der Verwendungsnachweis der im Sinne dieser Richtlinie gewährten Leistungen zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Projektes zu erfolgen. Dem Verwendungsnachweis sind dabei folgende Unterlagen beizufügen:

  • Sachbericht
  • Nachweis der Einnahmen und Ausgaben sowie der Eigen- und Drittmittel
  • Kopien der Ausgabebelege

 

§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports, der Kultur, der Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit der Stadt Burg Stargard (Vereinsförderrichtlinie) vom 12.05.2010 außer Kraft.

Burg Stargard, den 11.12.2019

gez. Lorenz
Bürgermeister

Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Burg Stargard 2019

Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Burg Stargard
für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 04.12.2019 und mit Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte vom 10.12.2019 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§  1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

gegenüber erhöht vermindert nunmehr
bisher um um auf
EUR EUR EUR EUR
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge 9.123.400 100.000 0 9.223.400
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen 9.270.900 185.000 0 9.455.900
der Saldo der der ordentlichen Erträge und Aufwendungen -147.500 85.000 0 -232.500
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 0 0 0
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen 0 0 0 0
der Saldo der der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen 0 0 0 0
c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen -147.500 0 85.000 -232.500
die Einstellung in Rücklagen 0 0 0 0
die Entnahmen aus Rücklagen 147.500 85.000 0 232.500
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen 0 0 0 0
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen 8.556.300 100.000 0 8.656.300
die ordentlichen Auszahlungen 8.288.300 185.000 0 8.473.300
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 268.000 -85.000 0 183.000
b) die außerordentlichen Einzahlungen 0 0 0 0
die außerordentlichen Auszahlungen 0 0 0 0
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 0 0 0
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 1.102.900 938.000 0 2.040.900
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 848.400 1.050.000 0 1.898.400
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 254.500 -112.000 0 142.500
d) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 234.200 0 197.000 37.200
(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit)

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

 § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt

von bisher 7.720.000 EUR auf   7.570.500 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 6.740.000 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der

Stadt Burg Stargard“ vom 2.12.2015 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)   für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 390 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 330 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 41 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug 5.752.508 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 5.607.708 EUR
und zum 31.12. des Haushaltsjahres 5.895.208 EUR

 

 

§ 8 Wertgrenzen

 Nach § 4 Abs.12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Burg Stargard, 11.12.2019

(Siegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 10.12.2019 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 16.12.2019 bis 29.12.2019

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage für das Gebiet des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

Satzung

über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeseitigungssatzung) für das Gebiet des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

 

Auf Grund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011, letzte Änderung durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 54 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018 (BGBI. I S. 2254) und des § 40 ff des Wassergesetzes des Landes M-V vom 30.11.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2018 (GVOBL. M-V S. 221, 228) wird nach Beschlussfassung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 27.11.2019 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

 Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Entwässerungsgenehmigung

§ 7 Entwässerungsantrag

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

§ 8 Einleitungsbedingungen

§ 9 Grundstücksanschluss

§ 10 Grundstücksentwässerungsanlage

§ 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 12 Sicherung gegen Rückstau

§ 13 Grundstücksbenutzung

 

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen für dezentrale Abwasseranlagen

§ 14 Grundsatz

§ 15 Entleerung

§ 16 Einbringungsverbote

 

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 17 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

§ 18 Anzeigepflicht

§ 19 Dezentrale Altanlagen

§ 20 Befreiungen

§ 21 Haftung

§ 22 Datenschutz

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Sonstiges

§ 25 Inkrafttreten

 

 

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

 § 1

Grundsatz

 

(1) Dem Verband obliegt die Beseitigung des auf ihrem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers, soweit er abwasserbeseitigungspflichtig ist. Zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers betreibt er nach Maßgabe dieser Satzung eine

a) rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser)

b) rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Abwasserbeseitigung

als jeweils eine öffentliche Einrichtung.

Zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe bedient sich der Zweckverband der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft (TAB).

(2) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unter­ haltenden Anlagen, wenn sich der Zweckverband ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

(3) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten und Behandeln von Abwasser in öffentlichen zentralen und öffentlichen dezentralen Abwasseranlagen sowie das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers dezentraler, nicht öffentlicher Grundstücksentwässerungsanlagen.

(4) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen im Trennverfahren (zentrale Abwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm.

(5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der Zweckverband / die TAB im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Einen Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Schmutzwasser.

Schmutzwasser ist

a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser)

b) das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser).

 

(2) Abwasserbeseitigung

umfasst das Sammeln, Fortleiten und Behandeln, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie die Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe.

(3) Grundstück

im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten ausnahmsweise mehrere Grundstücke, die im Eigentum derselben Person stehen und räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheiten bilden, wenn einzelne Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts wegen ihrer geringen Abmessung oder Lage nur als wirtschaftliche Einheit baulich, gewerblich oder industriell genutzt werden können.

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet, gelten die erlassenen Vorschriften für Grundstückseigentümer im gleichen Maße.

(4) Öffentliche Abwasseranlage:

a) Das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz des Zweckverbandes einschließlich aller technischen Einrichtungen wie das Leitungsnetz für Abwasser, die Grundstücksanschlüsse nach (Abs. 6) und Anschlussdruckrohrleitungen, Reinigungsschächte, Pumpstationen und ähnliche Bauwerke.

b) Alle Einrichtungen des Zweckverbandes zur Behandlung des Abwassers in zentralen Kläranlagen.

c) Abwasserhauspumpwerke, für mehrere Grundstücke. Gilt nur bei der Neuerschließung von Ortslagen, wenn aufgrund bestehender topographischer Bedingungen vorhandene bebaute Wohngrundstücke (Altbestand) nicht im freien Gefälle an neue zentrale öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden können.

Die öffentliche Abwasseranlage für Schmutzwasser endet mit dem Revisions- bzw. Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück. Bei Grundstücken, die an das zentrale Abwassersystem angeschlossen sind, jedoch nicht über einen Übergabeschacht verfügen (Altanlagen), endet die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze.

 

(5) Grundstücksanschluss

Besteht aus der Verbindung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage.

Er beginnt mit dem Abzweig am öffentlichen Hauptkanal und endet mit dem Revisions- bzw. Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück. Der Übergabeschacht ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses.

Bei Grundstücken, die an das zentrale Abwassersystem angeschlossen sind, jedoch nicht über einen Übergabeschacht verfügen (Altanlagen), endet der Grundstücksanschluss unmittelbar an der Grundstücksgrenze.

Besteht der Grundstücksanschluss aus einer Abwasserdruckrohrleitung, endet dieser unmittelbar an der Grundstücksgrenze des anzuschließenden Grundstückes. Der Grundstücksanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Er gehört zu den Betriebsanlagen der TAB.

(6) Grundstücksentwässerungsanlagen

sind   Einrichtungen, die   der Sammlung,    Ableitung,       Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Abwassereinläufe
  • Abwasserleitungen einschließlich deren Reinigungsschächte und – öffnungen
  • Hebeanlagen, Hauspumpwerke (mit Ausnahme nach Abs. 5c)
  • Rückstausicherungen
  • Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen
  • Messschächte und Kontrollvorrichtungen sowie
  • dezentrale Abwasseranlagen wie Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht öffentliche Abwasseranlagen, sie gehören grundsätzlich nicht zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes. Sie dienen ausschließlich der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers.

 

 

§ 3

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche zentrale Abwasseranlage, anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung des Zweckverbandes vorzunehmen.

(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.

(3) Die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück (einschließlich Grundstücksanschluss) betriebsbereit vorhanden ist.

(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Zweckverband den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. (3) nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch den Zweckverband. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen. Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang an die zentrale öffentliche Abwasseranlage unterliegen, dürfen Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und andere Entwässerungsanlagen weder hergestellt, noch betrieben werden.

(5) Werden an der Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Zweckverbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit und solange der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist. Wenn eine Freistellung erlischt, gibt dies der Zweckverband durch eine schriftliche Mitteilung an die Grundstückseigentümer bekannt. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen.

(7) Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer kein natürliches Gefälle, kann der Zweckverband den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder eines Pumpwerkes durch den Anschlussberechtigten auf dessen Kosten verlangen.

(8) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser – soweit nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9 dieser Satzung gilt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.

(9) Wenn kein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage besteht, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Schmutzwasser dem Zweckverband zu überlassen.

 

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstückes hat das Recht, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung sein Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage anzuschließen, wenn das Grundstück erschlossen ist und die für das Grundstück bestimmten öffentlichen Abwasserleitungen vorhanden sind (Anschlussrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).

(3) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes (1) nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht von dem Zweckverband zu verlangen, dass der in dezentralen Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie das Recht nach Absatz 3 kann ganz oder teilweise widerruflich und befristet von dem Zweckverband versagt werden, wenn:

a) Das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abwässern beseitigt werden kann, eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist,

b) Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Anlagen) auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen bzw. einen Zugang zu ihr haben, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann der Zweckverband auf Antrag den Anschluss ggf. mit Bedingungen, Auflagen und Befristungen zulassen.

(6) Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten erfordert, kann der Zweckverband den Anschluss versagen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und – Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie den Unterhalt zu tragen. Auf Verlangen hat er hierfür angemessene Vorschüsse zu leisten.

 

 

 

§ 5

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser kann auf Antrag ausgesprochen werden,

  • soweit der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist,
  • wenn der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und
  • wenn dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Antrag soll innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss bei dem Zweckverband gestellt werden.

(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und/oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie erlischt, sobald der Zweckverband hinsichtlich des freigestellten Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig wird.

 

 

§ 6

Entwässerungsgenehmigung

(1) Der Zweckverband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der Bau dezentraler Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. Diese ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Umweltamt, zu beantragen.

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

(3) Der Zweckverband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

(5) Der Zweckverband kann – abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 9 dieser Satzung – die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Der Zweckverband kann eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige gemeindliche Überwachung festsetzen.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der Zweckverband sein Einverständnis erteilt hat.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

(9) Ergeben sich bei der Ausführungsplanung oder der Ausführung Abweichungen von der Genehmigung, ist unverzüglich das Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen und ein Nachtrag zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 7

Entwässerungsantrag

(1) Der Entwässerungsantrag ist bei der TAB mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag 4 Wochen vor Baubeginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage hat zu enthalten:

a) Erläuterungsbericht mit:

    • einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
    • Menge und Beschaffenheit des Abwassers
    • eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.

b) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über:

    • Menge und Beschaffenheit des Abwassers
    • Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage
    • Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
    • Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.

c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:

    • Straße und Hausnummer, Gebäude (vorhandene und/oder geplante)
    • Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
    • Lage der vorhandenen und/oder geplanten Grundstücksentwässerungsleitung
    • in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand.

d) Einen Flurkartenauszug, mit:

    • Flurstücksbezeichnung (Gemarkung/Flur/Flurstück)
    • Größe des Flurstücks (m²)
    • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers.

e) Entwässerungsprojekt mit Fallrohren der Gebäude, Grundleitungen und Schächte mit Höhenangaben im Verhältnis zur Straße.

f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen.

(3) Der Antrag für den Bau einer dezentralen Abwasseranlage (Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube) hat zu enthalten:

a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie Angaben über Menge und Beschaffenheit des in die dezentrale Abwasseranlage einzuleitenden Abwassers

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage

c) Einen Übersichtsplan im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben

    • Flurstücksbezeichnung (Gemarkung/Flur/Flurstück)
    • Straße und Hausnummer
    • vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
    • Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube
    • Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
    • Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.

(4) Der Zweckverband kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind.

 

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

 

§8

Einleitungsbedingungen

 

Für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage gelten die in den Abs. (1) bis (10) geregelten Einleitungsbedingungen.

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) Abwasser im Sinne dieser Satzung darf grundsätzlich nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nur Abwässer eingeleitet werden. Es ist insbesondere verboten solche Stoffe einzuleiten, die

    • die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen
    • giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden
    • Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße als häusliches Abwasser angreifen
    • die Abwasserreinigung und/oder die Schlammbeseitigung erschweren oder nicht möglich machen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

    • Schutte, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden)
    • Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen
    • Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, Molke
    • Kalkreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern
    • Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers
    • Säuren und Laugen (zulässiger ph – Bereich 6,5 – 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelwasserstoff, Blausäure  und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze, Carbide, die Acetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe.

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. (6) genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht, das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des Abs. (8) bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Der Zweckverband kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge versagen oder von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen.

Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Stoßartige Einleitungen, die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage führen, sind durch zeitlich verteilten Abfluss (z.B. aus einem Misch- und Ausgleichsbecken) zu vermeiden.

Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der Abwassermenge nicht aus, kann der Zweckverband die Einleitung entsprechend der jeweiligen Verhältnisse befristen und/oder ganz/oder teilweise versagen.Abweichend hiervon kann die Einleitung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Anschlussberechtigte auf seine Kosten eine Rückhalteeinrichtung herstellt oder die Aufwendungen für eine Erweiterung oder Veränderung der öffentlichen Abwasseranlage trägt.

(5) Die Bestimmung der einzelnen Einleitwerte hat nach den einschlägig vorgegebenen Bestimmungsmethoden der jeweils gültigen Fassung der „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes“ zu erfolgen.

Grenzwerte
der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe von Abwasser, die vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten sind.

A. Allgemeine Parameter

      1. Abwassermenge max. 3.000 m³/a
      2. Temperatur nicht wärmer als 35 C°
      3. pH-Wert 6,5 – 10,0 (zulässige Bandbreite)
      4. CSB 1.200 mg/l
      5. BSB5 600 mg/l
      6. CSB/ BSB5 – Verhältnis: <4
      7. absetzbare Stoffe, biologisch nicht abbaubar 1,0 ml/l / in 0,5 h (DIN 38 409 – H 9-2; DEV H 1

B. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

8. 4. Antimon (Sb) 0,5 mg/l
9. 5. Arsen (As) 0,5 mg/l 0,1
10. . Barium (Ba) 5,0 mg/l
11. Blei (Pb) 1,0 mg/l 0,5
12. Cadmium (Cd) 0,5 mg/l 0,1-0,2
13. Chrom (Cr) 1,0 mg/l
14. Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l 0,1
15. Cobalt (Co) 2,0 mg/l
16. Kupfer (Cu) 1,0 mg/l 0,5
17. Magnesium (Mg) 200 mg/l
18. Mangan (Mn) 10 mg/l
19. Nickel (Ni) 1,0mg/l 0,5
20. Selen (Se) 2,0 mg/l 1,0
21. Silber (Ag) 1,0 mg/l
22. Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l0,05
23. Zinn (Sn) 5,0 mg/l 0,2
24. Zink (Zn) 5,0 mg/l 2,0
25. Aluminium und Eisen (Al) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei (Fe) der Abwasserableitung und –reinigung auftreten

C. Anorganische Stoffe (gelöst) Bestimmungsverfahren

26. 22. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 150 mg/l

27. 23. Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N) 10 mg/l

28. 24. Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l

29. Cyanid, leicht freisetzbar 1,0 mg/l

30. Sulfat (SO4) 600 mg/l

31. Fluorid (F) 50 mg/l

32. Nitrit (NO2) berechnet als N 6,0 mg/l

33. Sulfid (S) 2,0 mg/l

34. Sulfit (SO3) 50 mg/l

35. Phosphatverbindungen

D. Organische Stoffe

36. Kohlenwasserstoffe (Mineralöle u.a.) (P) 15 mg/l

      • direkt abscheidbar 50 mg/l (DIN 38 409 Teil 19)
      • gesamt 100 mg/l (DIN 38 409 Teil 18)

37. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (Öle/Fette)

      • direkt abscheidbar 100 mg/l (DIN 38 409 Teil 19)
      • gesamt 250 mg/l (DIN 38 409 Teil 17)

38. Halogenhaltige organische Verbindungen, berechnet als organisch gebundenes Chlor

      • leichtflüssige Verbindungen (mit Luft ausblasbar: POX) 4,0 mg/l
      • schwerflüchtige Verbindungen (nicht mit Luft ausblasbar) 1,0 mg/l
      • adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1,0 mg/l
      • leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (CI) 0,5 mg/l

39. Phenole

      • Phenolindex 50 mg/l

40. Organische, halogenfreie Lösungsmittel

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38 412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l.

41. Farbstoffe

Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.

E. Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)“, 17. Lieferung; 1986 100 mg/l.

F. Radioaktive Stoffe

Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungsbedingungen im Bedarfsfall festgesetzt.Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im deutschen Institut für Normung e.V. Berlin auszuführen.

(6) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall – nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin beschäftigten Personen oder die Abwasserbehandlung vertretbar sind.

Geringere als die aufgeführten Einleitungswerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten.

Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt in den Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. (6).

(7) Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen.

(8) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Abwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regeln entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen um Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen.

a) Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung (§ 6) wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu entsprechen haben, genehmigt.

b) Der Zweckverband kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.

(9) Ist zu erkennen, dass von einem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze (1) – (6) unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist der Zweckverband / die TAB berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen und Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

(10) Das Einleitungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzungen der Abwässer, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.  

 

 

§ 9

Grundstücksanschluss

 

(1) Jedes Grundstück ist unterirdisch mit einem eigenen Grundstücksanschluss gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses sowie die Anordnung des Übergabeschachtes bestimmt der Zweckverband/TAB.

(2) Der Zweckverband / die TAB kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

(3) Der Zweckverband / die TAB lässt den Grundstücksanschluss als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage herstellen. Der zum Grundstücksanschluss gehörende Revisions­ bzw. Übergabeschacht ist unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück zu errichten.

(4) Der Zweckverband / die TAB hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten (Kostenersatz).

(5) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern und verändern lassen.

 

 

§ 10

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den technischen Baubestimmungen DIN EN 12056, DIN EN 752 und DIN EN 1610 auf Kosten des Grundstückseigentümers herzustellen. Ist für das Ableiten der Abwässer zum Anschlusspunkt (Übergabeschacht) an der Grundstücksgrenze ein natürliches Gefälle nicht vorhanden, so muss der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage oder ein Abwasserhauspumpwerk errichten lassen.

Ausnahme dieser Regelung ist hierbei § 2, Abs. 5 c dieser Satzung.

(2) Die Grundstücksentwässerungsleitung muss die für die Ableitung der anfallenden Abwassermenge erforderliche Größe, mindestens jedoch 150 mm lichte Weite haben (diese Regelung gilt nur für den Anschluss des Grundstückes im freien Gefälle).

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien, betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Zweckverband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(4) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des 1. Absatzes, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auf eigene Kosten nach Absatz 4 auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

(6) Vorbehandlungsanlagen sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, diese Anlagen zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Einleitungswerte gemäß § 8 eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen.

Die Einleitungswerte gemäß § 8 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt. Es sind Probeentnahmestellen einzubauen.

(7) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden einschlägigen technischen Regelwerke bzw. allgemein anerkannten technischen Vorschriften maßgebend (u. a. DIN 1999, 4040, Abwasserverordnung – AbwV mit Anhang 49).

Grundstückseigentümer haben die Entleerung der Abscheider entsprechend den Wartungsvorschriften des Herstellers in regelmäßigen Abständen und zusätzlich bei Bedarf vorzunehmen und auf Verlangen gegenüber dem Zweckverband nachzuweisen.

 

 

§ 11

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Dem Zweckverband ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage zu gewähren. Der Zweckverband / die TAB ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Rückstauverschlüsse sowie Revisionsschächte müssen zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband / die TAB alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 12

Sicherung gegen Rückstau

 

(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwassereinläufe usw. müssen gemäß DIN EN 12056 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

(3) Generell hat sich der Grundstückseigentümer eigenverantwortlich gegen Rückstau zu schützen.

 

 

§ 13

Grundstücksbenutzung

 

(1) Die Grundstückseigentümer haben für die Zwecke der örtlichen Abwasserentsorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Abwasser über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen nach Anordnung der Zweckverband zu dulden soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserentsorgung erforderlich ist.

Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Zweckverband das Grundstück auf seine Kosten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bis auf die für den Verband notwendigen Anlagen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. Die Abwasser­ entsorgungsanlagen werden mit Hilfe eines zwischen dem Zweckverband / der TAB und dem Grundstückseigentümer abzuschließenden Dienstbarkeitsvertrages grundbuchrechtlich gesichert. Die Entschädigung und die Kosten für die grundbuchrechtliche Eintragung trägt der Zweckverband.

 

 

 

Abschnitt III

Besondere Vorschriften für dezentrale Abwasseranlagen

 

§ 14

Grundsatz

 

(1) Die Regelungen des Abschnitt II, § 10 Absatz 1, 3, 4 und 5 sowie § 11, Absatz 1 und 3 dieser Satzung gelten auch für Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht an die zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind.

(2) Der Zweckverband / die TAB kann, nach entsprechender Antragstellung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, von der Abwasserbeseitigungspflicht für dezentrale Entsorgungsgrundstücke befreit werden. Die Befreiung schließt das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes bei Kleinkläranlagen und des Inhaltes von abflusslosen Gruben sowie dessen Behandlung aus.

 

 

§ 15

Entleerung

 

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage und abflusslose Sammelgrube) ist so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann. Hierbei sind vom Grundstückseigentümer als maximale Entfernung (Schlauchlänge) zwischen der zu entleerenden Grundstücksentwässerungsanlage und dem Standort des Entsorgungsfahrzeuges 25 Meter zu gewährleisten.

(2) Berechtigt zur Entleerung und zum Transport von Inhalten aus abflusslosen Sammelgruben sowie von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist ausschließlich die TAB. Zu diesem Zweck ist dem Zweckverband / der TAB vom Grundstückseigentümer ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der Schlamm wird einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.

(3) Die Entleerungshäufigkeit wird nachfolgend festgesetzt:

a) Der Fäkalschlamm aus der Vorklärung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit Bauartenzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) ist bei einem Füllstand bis 50 % des genutzten Speichervolumens zu entsorgen, jedoch mindestens im dreijährigen Abstand, soweit mit der wasserrechtlichen Genehmigung der unteren Wasserbehörde des zuständigen Landkreises Mecklenburgische Seenplatte keine anderen Regeln festgelegt worden sind. Anlagen ohne Bauartenzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, dabei sind Kleinkläranlagen und Mehr-Kammer-Absetzgruben mindestens einmal jährlich, die Mehr-Kammer-Ausfaulgruben mindestens im zweijährigen Abstand zu entleeren. Der Wartungsvertrag mit einer Fachfirma und die Protokolle der durchgeführten erforderlichen Wartungen (ggf. mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) sind vorzulegen.

b) Bei abflusslosen Sammelgruben liegt ein Entleerungsbedarf vor, wenn diese bis zu 80 % des nutzbaren Speichervolumens oder bis 50 cm unter dem Zulauf gefüllt sind, mindestens aber einmal im Jahr.

(4) Die Grundstückseigentümer haben den erforderlichen Entleerungs- und Transportbedarf der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage frühzeitig bei Bedarf bei der TAB anzumelden. Sie sind für jeden Schaden selbst haftbar, der durch Verzögerung oder Unterlassung dieser Anmeldung entsteht.

(5) Die Grundstückseigentümer werden von der TAB bzw. dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen rechtzeitig über den Abfuhrtermin unterrichtet. Im Falle einer Verhinderung ist die TAB rechtzeitig darüber zu informieren und ein neuer Termin abzustimmen.

 

§ 16

Einbringungsverbote

In die Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 8 Absatz 3 bis 7 dieser Satzung aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.  

 

 

Abschnitt IV Schlussvorschriften

 

§ 17

Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

 

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von dem Zweckverband / der TAB und der zuständigen Behörde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig (z.B. Entfernen von Schachtabdeckungen).

 

 

§ 18

Anzeigepflicht

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen bzw. bei dem Zweckverband zu beantragen, wenn:

  • Grundstücksanschlüsse hergestellt, verschlossen, beseitigt, erneuert oder verändert werden müssen,
  • erstmalig von einem Grundstück Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird,
  • wenn Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge und dem zeitlichen Anfall des Abwassers, das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, eintreten,
  • gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage gelangen oder damit zu rechnen ist,
  • die Voraussetzungen für den Anschlusszwang (§ 3) entfallen,
  • Mängel am Grundstücksanschluss auftreten,
  • Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt werden, nicht mehr funktionstüchtig oder nicht mehr wasserdicht sind,
  • Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr genutzt werden.

(2) Die Anzeige bzw. Beantragung hat schriftlich zu erfolgen. In Fällen besonderer Dringlichkeit, z.B. Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, hat die Anzeige vorab fernmündlich zu erfolgen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Zweckverband / der TAB mitzuteilen.

 

 

§ 19

Dezentrale Altanlagen

 

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, sind – sofern sie nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind – binnen 3 Monate so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.

 

 

 

§ 20

Befreiungen

 

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen oder Befreiungen gestattet werden, wenn dem nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Der Antrag ist unter Angabe von Gründen innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen.

(2) Die Befreiung und die Ausnahmegenehmigung können unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

 

§ 21

Haftung

 

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher bzw. der Grundstückseigentümer. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

(2) Wer entgegen § 18 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Zweckverband durch mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr unsachgemäßes Bedienen entstehen.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Minderung der Abwasserabgabe (§ 9 AbwAG) verursacht, hat dem Zweckverband den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Zweckverband / die TAB haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Entwässerungsanlage oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Ereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.

(7) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von:

  • Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Schneeschmelze
  • Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes
  • Behinderung des Abflusses, z. B. Kanalbruch oder Verstopfung
  • zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlagen, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal

hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Der Grundstückseigentümer hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz, soweit die eingetretenen Schäden von dem Zweckverband / der TAB schuldhaft verursacht worden sind. Andernfalls hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband / der TAB von allen Ersatzansprüchen freizustellen.

(8) Wenn bei dezentralen Abwasseranlagen, trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendige andere Arbeiten, die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann oder unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

 

§ 22

Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2) Soweit sich der Zweckverband / die TAB bei der öffentlichen Wasserversorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich der Zweckverband / die TAB zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

 

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 3 der Kommunalverfassung und § 134 Absatz 1 Landeswassergesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. das Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, nicht gemäß § 3 Absatz 1 dieser Satzung innerhalb von 3 Monaten mit der entsprechenden Grundstücksentwässerungsanlage ausrüstet,
  2. das Abwasser von seinem Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, nicht gemäß § 3 Absatz 8 dieser Satzung in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  3. nach dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage bestehende Altanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) nicht außer Betrieb setzt,
  4. entgegen § 3 Absatz 9 dieser Satzung den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Schmutzwasser nicht von dem Zweckverband / der TAB oder einem von dem Zweckverband /der TAB beauftragten Abfuhrunternehmen entsorgen lässt,
  5. entgegen § 7 dieser Satzung den Anschluss seines Grundstückes an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage bzw. eine Änderung in der Benutzung nicht ordnungsgemäß beantragt.
  6. entgegen § 9 dieser Satzung Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet und die entsprechenden Einleitbedingungen missachtet,
  7. entgegen § 11 dieser Satzung den Beauftragten des Zweckverbandes / der TAB den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen nicht gestattet,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. unbefugte Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen vornimmt, Schachtabdeckungen öffnet, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt,
  2. Stoffe aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie Inhalte aus mobilen Toiletten mit Sanitärzusätzen außerhalb der Sammelstelle in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – € geahndet werden.

 

 

§ 24

Sonstiges

 

(1) Für die Anschaffung, Herstellung und Erneuerung sowie Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Beiträge und Gebühren nach besonderer Satzung erhoben.

(2) Für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflussloser Gruben werden Entsorgungsgebühren nach besonderer Satzung erhoben.

 

 

§ 25

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 05.05.1994 außer Kraft.

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

Stegemann

Verbandsvorsteher

Hinweis

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Satzung

des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.11.2019 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

§ 2 Gebührenmaßstab

§ 3 Gebührensatz

§ 4 Gebührenschuldner

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

§ 7 Auskunftspflicht

§ 8 Anzeigepflicht

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten

 

§ 1

Erhebungsgrundsatz

 

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§ 2

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.

(3) Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.

(4) Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 schriftlich zu bestätigen.

 

§ 3

Gebührensatz

 

(1) Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:

  • für abflusslose Gruben                 11,21 Euro/m³
  • für Kleinkläranlagen                       21,57 Euro/m³

(2) Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt

  • ab 10 m Schlauchmehrlänge      0,60 Euro/m

(3) Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 85,68 Euro/Anfahrt

(4) Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 41,65 Euro/Anfahrt

 

§4

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis die Stadt von dem Wechsel Kenntnis erhält.

 

§5

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

 

§6

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§7

Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§8

Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.11.2013, nebst 4. Änderungssatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

gez.

Wilfried Stegemann

Verbandsvorsteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

– Abwassergebührensatzung –

 

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 05.05.1994 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 27.11.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Grundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.

(2) Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

§ 2

Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten

a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.

b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.

(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4) Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

§ 3

Gebührensätze

(1) Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.

(2) Die Abwassergebühr beträgt 5,39 Euro je Kubikmeter.

 

§ 4

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§ 5

Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§ 6

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

 

§ 7

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.

(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

 

§ 8

Auskunftspflicht

(1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3) Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

 

 

§ 9

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 Absatz 4, 8 und 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 04.12.2009, nebst 13. Änderungssatzung vom 28.11.2018 außer Kraft.

 

 

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

gez.

Stegemann

Verbandsvorsteher

 

 

Hinweis:

Es wird auf die Regelung des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13.07.2011 hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann.

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung

(Abwassergebührensatzung)

 

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) und der Abwasserbeseitigungs- und -anschlusssatzung der Stadt Burg Stargard vom 13.06.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am ­­­­­04.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Benutzungsgebühren

 

(1) Die Stadt Burg Stargard erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Betreibung dieser öffentlichen Einrichtung.

(2) Die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) wird als beauftragte Dritte für die Stadt Burg Stargard tätig. Sie wird ermächtigt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die
Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen.

 

§ 2

Gebührenmaßstab Schmutzwasserbeseitigung

 

(1) Die Gebühr für das Benutzen der öffentlichen Einrichtung wird getrennt für die Nutzung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben. Als
Abrechnungsjahr gilt das laufende Kalenderjahr.

(2) Für die Beseitigung des Schmutzwassers werden eine Grund- sowie eine Mengengebühr erhoben.

(3) Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der
Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet. Sofern die Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen
mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Schmutzwassernetz haben, wie z.B. Gartenzapfstellen, wird bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne
diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Frischwasserzähler zu
verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, die nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem
Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.

(4) Die Mengengebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers berechnet sich nach der Menge des Schmutzwassers, welches unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

(5) Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab), abzüglich der nachgewiesenen, auf
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Vom Abzug ausgeschlossen sind:

(a) Wassermengen bis 18 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

(b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

(c) zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser,

(d) das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

(6) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden.

(7) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt.
Maßgebend für die Berechnung sind die im vorangegangenen Abrechnungsjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die Antragsstellung. Die Antragstellung hat möglichst innerhalb von zwei
Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Abrechnungsjahres zu erfolgen.

(8) Haushalte ohne gesonderte Wassermengenmessung werden bei der Gebührenberechnung für Schmutzwasser mit 30 m³/Jahr je Person veranlagt. Maßgebend ist die durchschnittlich mit Wasser
zu versorgender Personenzahl (mindestens lt. Einwohnermelderegister).

(9) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasser- und/oder Sonderzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des
Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge Frischwasser. Lässt der Gebührenpflichtige bei seinen Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die
aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.

(10) Hat ein Wasserzähler (Wasser- oder Abwassermesseinrichtung) nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des
Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

 § 3

Gebührenmaßstab Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Die Gebühr für die Entsorgung des Niederschlagswassers berechnet sich nach der Menge des Niederschlagswassers, welches unmittelbar den Abwasserkanälen zugeführt wird.
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Niederschlagswasser.

(2) Als Niederschlagswassermenge gilt der auf der Grundlage der gültigen technischen Regeln ermittelte Wert, welcher unter Zuhilfenahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 0,535
m³/m² und Jahr errechnet wird. Für die Berechnung der Einleitmenge des Niederschlagswassers sind die angeschlossenen befestigten und/oder bebauten Flächen der Grundstücke in Ansatz zu
bringen. Zur Ermittlung und Berechnung der Einleitmenge wird dem Gebührenpflichtigen der Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung übergeben, der gemäß Anlage
innerhalb von drei Monaten ausgefüllt bei der Stadt einzureichen ist.

(3) Beim Vorhandensein von Auffangbehältern für Niederschlagswasser, ab einer Größenordnung von 1 m³ Inhalt mit einem Überlauf zur öffentlichen Niederschlagsentwässerungsleitung, kann
jährlich ein Nachlass gewährt werden, wenn die Auffangbehälter im Erfassungsbogen angegeben sind. Die Berechnung erfolgt nach dem Beispiel der Anlage.

 

§ 4

Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Für die die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden folgende Gebührensätze erhoben:

Schmutzwasser

Die Grundgebühr beträgt entsprechend der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler:

bis 5 m³/h 4,40 € / Monat
bis 10 m³/h 8,82 € / Monat
bis 20 m³/h 13,24 € / Monat
bis 50 m³ / h 17,64 € / Monat
bis 80 m³/h 23,52 € / Monat
bis 100 m³/h 29,40 € / Monat
über 100 m³/h 38,22 € / Monat

Die Mengengebühr für die Einleitung von Schmutzwasser beträgt       3,22 EUR/m³.

Niederschlagswasser

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt          1,70 EUR/m³.

 

§ 5

Gebührenpflichtiger

 

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Abwassersatzung zu nutzen verpflichtet ist.

(2) Wer am 1. Januar eines Abrechnungsjahres im Grundbuch als Eigentümer oder als zur Nutzung dinglich Berechtigter eingetragen ist, gilt als Schuldner der Gebühr. Ist an einem Grundstück ein
Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht geht auf den
grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über, wenn das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet ist.

(3) Der Wechsel der Gebührenpflicht ist der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange diese Anzeige unterbleibt, haften der bisherige Grundstückseigentümer und der neue
Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.

(4) Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein dinglich Berechtigter zu ermitteln, so ist der sonstige Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zum 1. des Monats nach Fertigstellung des betriebsfertigen Anschlusses an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage.

(2) Die fortlaufende jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Abrechnungsjahres.

(3) Die Gebührenpflicht endet zum Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies der
Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

 

§ 7

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben oder anderweitige Rechnungslegung verbunden sein kann.

(2) Die Gebühr wird nach der Menge des von dem Grundstück im Vorjahr abgeführten Abwassers, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, berechnet. Im Einzelfall, insbesondere bei
Großabnehmern, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich.

(3) Die Gebühr wird jährlich erhoben und wird in monatlichen Abschlagsbeträgen jeweils zum 1. des Monats zur Fälligkeit gestellt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlags richtet sich nach den
Einleitmengen des Vorjahres. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Abwassermenge
geschätzt.

(4) Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Beträge sind innerhalb des nachfolgenden Abrechnungsjahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht
erteilt worden ist. Eine endgültige Gebührenrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Abschläge ist grundsätzlich nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.

(5) Bei Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der
Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dies gilt ebenfalls für die Abrechnung von
Schätzungen.

(6) Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die bis dahin abgeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.

 

§ 8

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt bzw. dem beauftragten Dritten alle für die Erhebung der Abwassergebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,
dass Bedienstete der Stadt bzw. Mitarbeiter der beauftragten Dritten das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

(2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Grundstücksfläche/Gebäude) ist vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Mitteilungspflichtig ist auch der
zukünftige Gebührenpflichtige.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  • § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
  • § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

 

§ 10

Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der
einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2) Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur
Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§ 11

Sprachformen

 

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

 

Burg Stargard, 05.12.2019

                                                       (Dienstsiegel)

gez.

Tilo Lorenz

Bürgermeister

 

Anlagen:

Anlage 1: Erläuterungen  zum Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung

Anlage 2: Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung

 

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf der Grundlage der §§ 2, 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M‑V) vom 12.04.2005 und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard in der Fassung vom 30.04.2019 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 04.12.2019 folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Erhebungsgrundsatz

§ 3 Gebührenmaßstab

§ 4 Gebührensatz

§ 5 Gebührenschuldner

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit

§ 8 Auskunftspflicht

§ 9 Anzeigepflicht

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Inkrafttreten

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burg Stargard. Ausgenommen sind die Ortsteile Gramelow, Loitz, Cammin, Riepke, Godenswege und Teschendorf.

 

§ 2

Erhebungsgrundsatz

 

Die Stadt Burg Stargard erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1)       Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle
Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

 

(2)       Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.

(3)       Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.

 

(4)       Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

(5)       Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 Absatz 6 schriftlich zu bestätigen.

 

§ 4

Gebührensatz

 

(1)      Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:

 

  • für abflusslose Gruben       11,21 €/m³
  • für Kleinkläranlagen           21,57 €/m³

(2)     Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt

  •  ab 10 m Schlauchmehrlänge       0,60 €/m

(3)     Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 85,68 €/Anfahrt.

(4)     Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 41,65 €/Anfahrt

 

§ 5

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der durchgeführten Entleerung für die betreffenden Grundstücksentwässerungsanlagen Anschluss- und Benutzungspflichtiger war. Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 6

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)       Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseuferabwasserbeseitigunggesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen
Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.

 

(2)       Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 8

 Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§ 9  

Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1)       Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 7 und § 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(2)       Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§ 11 

Datenschutz

(1)      Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung
der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2)     Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur
Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2017, nebst 1. Änderung mit in Kraftsetzung vom 01.01.2018, außer Kraft.

 

Burg Stargard, 05.12.2019

                                                                                                                                              (Dienstsiegel)

gez.
Tilo Lorenz
Bürgermeister

Ortsbegehungen in Teschendorf und Cammin

Am 24. und 26.09.2019 wurden durch Bürgermeister Tilo Lorenz Begehungen in den Ortsteilen Teschendorf sowie Cammin vorgenommen, zu der auch alle Einwohner eingeladen waren. Ziel war es, mit den Leuten vor Ort ins Gespräch zu kommen und eine direkte sowie einfache Möglichkeit zu schaffen, dass Hinweise, Probleme oder auch Kritik an Ort und Stelle geäußert werden können.

Ortbegeheung Teschendorf

Diese Möglichkeit wurde in beiden Orten gut angenommen und so wurde einiges angesprochen, was durch die Verwaltung oder den Bauhof schnell zu beheben geht, aber auch Wünsche geäußert, die vielleicht dann doch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Unter anderem ging es dabei um den schlechten Zustand der Straße von Godenswege in Richtung Burg Stargard sowie auch von Loitz in Richtung Teschendorf, für die der Landkreis jeweils zuständig ist.

Nachfolgend erhalten Sie die einzelnen Sachverhalte und bisherigen Ergebnisse in den Protokollen zu den Ortsbegehungen zusammengetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angelegenheiten nach und nach abgearbeitet werden, so dass noch nicht überall ein Erledigungsvermerk vorgenommen werden kann.

2019-09-26-Protokoll-Ortsbegehung-Cammin

2019-09-24 Protokoll Ortsbegehung Teschendorf