Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 3 „Am Anger“ der Gemeinde Holldorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat gemäß §2 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 22.06.2020 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Am Anger“ der Gemeinde Holldorf im beschleunigten Verfahren nach §13 a ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen.

Planungsziele der Satzung über den B-Plan Nr. 3 „Am Anger“ sind die Umwandlung von privaten Grünflächen der Flurstücke 135/6, 143/14 und 144/3 in Bauland durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und somit die Schaffung von Baurecht für die Errichtung von Wohnhäusern. Gleichzeitig soll die verkehrliche Erschließung gesichert werden. Des Weiteren soll auf den Flurstücken 133/3, 135/2 und 135/5 die bestehende öffentliche Grünfläche gesichert und ihre Weiterentwicklung als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkähnliche Anlagen – Anger – mit Anlagen für sportliche und spielerische Freizeitbetätigungen sowie für öffentliche Veranstaltungen“ vorbereitet werden.

Der Beschluss vom 22.06.2020 wird hiermit gemäß § 13a des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl, 1 S. 3634, in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Holldorf, den 07.07.2020

(Dienstsiegel)

gez. Borchardt

Bürgermeister

Übersichtsplan Holldorf_

Aufstellungsbeschluss des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch in der öffentlichen Sitzung am 17.06.2020 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard beschlossen.

Planziel des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard ist, die Schaffung baurechtlicher Grundlagen für den Wohnungsbau.

Der Beschluss vom 17.06.2020 wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

Burg Stargard, den 17.06.2020

 

gez. Lorenz

Bürgermeister                                   (Dienstsiegel)

 

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 27.06.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Anlage zum Aufstellungsbeschluss: Lage der Fläche im Stadtgebiet

 

Satzung der Stadt Burg Stargard vom 17.06.2020 über die Veränderungssperre in Burg Stargard für den Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zur Sicherung der Planung

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 beschlossen, dass für das in § 2 bezeichnete Plangebiet der B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ aufgestellt werden soll. Folgendes Planungsziel wurde formuliert:

Die Stadt Burg Stargard beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes u.a. dafür zu nutzen, für die Ortslage Quastenberg die städtebauliche Gestalt zu ordnen und ein harmonisches Ortsbild zu entwickeln. Dafür ist nach umfangreicher vorbereitender Diskussion vorgesehen, dass entlang der Haupterschließungsstraßen eine einheitliche Bebauung entstehen soll. Entscheidend dafür sind wesentliche Festsetzungen, darunter die Anzahl der Vollgeschosse, die Traufhöhe und die Firsthöhe der Gebäude.
Diese Festsetzungen sollen im Bebauungsplan Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ getroffen werden.

Zur Sicherung der Planung in diesem Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ und ist in der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist, ausgegrenzt.

 

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. In dem auf der Karte gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiches dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB generell nicht durchgeführt werden. Vorhaben im Sinne des
    § 29 BauGB sind:
    1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.
    2. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
  2. In dem auf der Karte gekennzeichneten Gebiet dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken, deren Veränderungen nicht genehmigungszustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlang hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahre, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der B-Plan Nr.   23 „Alter Gutshof Quastenberg“ rechtsverbindlich wird.

 

Burg Stargard, den 17.06.2020

gez. Lorenz                                                    (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Mit dieser Bekanntmachung wird auf den § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB hingewiesen.

Übersicht Alter Gutshof

Satzung über die Aufhebung einer Veränderungssperre in Burg Stargard für den Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 22 „Sondergebiet Einzelhandel an der Dewitzer Chaussee“

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung und der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

 

Aufhebungssatzung

§ 1
Aufhebung der Veränderungssperre

Die in der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard am 17.10.2018 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 22 „Sondergebiet Einzelhandel an der Dewitzer Chaussee“, in Kraft getreten am 18.11.2018, wird aufgehoben.

 

§ 2
 In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Burg Stargard, den 17.06.2020

 

gez. Lorenz                                                    (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Plan Dewitzer Chaussee

Erneute Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 04.12.2019 beschlossen, dass auf der Grundlage des Vorentwurfs die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag liegen in der Zeit

vom 08.06.2020 bis 08.07.2020

in der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Dienststunden:

  • Montag:                8:30 – 12:00 Uhr
  • Dienstag:              8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch:             8:30 – 12:00 Uhr
  • Donnerstag:         8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
  • Freitag:                 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.Bereits während der ersten frühzeitigen Offenlegung des Planes abgegebene Stellungnahmen werden bei der Planung berücksichtigt und brauchen nicht erneut abgegeben werden.Burg Stargard, den 14.05.2020gez.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Lorenz                                         (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Cammin-Vorentwurf-Übersicht

 

 

Bekanntmachung über die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat die Gemeindevertretung Lindetal in der Sitzung am 10.02.2020 die
3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal (siehe Übersichtsplan), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus der

Stadt Burg Stargard

Bau- und Ordnungsamt

Mühlenstraße 30

17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag          8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen.

Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Alt Käbelich, den 13.03.2020

 

gez. Kroh                                                         (Dienstsiegel)

Bürgermeisterin

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 28.03.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Beschluss der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.

Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa-West“ der Gemeinde Holldorf

Hier: Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat gemäß §2 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 04.02.2020 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa-West“ der Gemeinde Holldorf im beschleunigten Verfahren nach §13 a ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen.

Planungsziele der 9. Änderung des Bebauungsplanes sind, dass die im rechtswirksamen B-Plan Nr. 1“Rowa-West“ der Gemeinde Holldorf vorhandene private Grünfläche in eine Wohnbaufläche geändert werden soll und somit Baurecht für die Errichtung von Wohnhäusern geschaffen wird.

Der Beschluss vom 04.02.2020 wird hiermit gemäß § 13a des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl, 1 S. 3634, in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Lageplan zum Aufstellungsbeschluss Holldorf

Holldorf, den 05.02.2020

 

gez. Borchardt

Bürgermeister                                   (Dienstsiegel)

 

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Ortsteil Marienhof“ der Gemeinde Lindetal

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal am 21. Mai 2019 beschlossene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Ortsteil Marienhof“ wurde gemäß § 10 Absatz 2 BauGB in der gültigen Fassung durch die höhere Verwaltungsbehörde dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 05. November 2019, Az: 4329/2019-502 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch die Gemeinde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die beschlossene Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Stargarder Land / Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Dienstag                     8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag                 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag                        8:30 – 11:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Ortsteil Marienhof“ ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen.

Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Übersichtskarte Änderung Marienhof

Marienhof, den 28.01.2020

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin                                                         (Dienstsiegel)