Haushaltssatzung des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des§ 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 23.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

  1. im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von                                                   2.253.500 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                     2.253.500 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von            0 EUR

 

 

  1. im Finanzhaushalt auf

a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von                                         2.253.500 EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen² von                                       2.253.500 EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von        0 EUR

b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von         0 EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von        0 EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von      0 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5 Amtsumlage

  1. Die Amtsumlage wird auf 17,493 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
  2. Die Sonderamtsumlage wird für die die Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Pragsdorf und Lindetal auf 0,526 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 6 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach§ 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeitentsprechend 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

  1. Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                   0 EUR

2. Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich  10.013 EUR

3. Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                      10.759 EUR

Burg Stargard, 23.11.2021

-Dienstsiegel-

Jünger

Amtsvorsteher

 

Hinweis:

 Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehördmeit Schreiben vom 24.11.2021angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 29.11.2021 bis 10.12.2021

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

Jünger

Amtsvorsteher

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresabschluss des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2020

Der Amtsausschuss hat auf seiner Sitzung am 23.11.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Amtsvorsteher vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 29.11.2021 bis 10.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 23.11.2021

-Dienstsiegel-

gez. Jünger

Amtsvorsteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser – und Bodenverbände der Gemeinde Cölpin

Die Gemeindevertretung Cölpin hat in ihrer Sitzung am 11.11.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände beschlossen. Die Gemeinde ist gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Obere Havel / Obere Tollense“ und „Landgraben“. Letzterer hat den Verbandsbeitrag im Jahr 2021 erheblich angehoben, so dass die Gebühren neu kalkuliert und entsprechend angepasst werden mussten.  

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Cölpin vom 11.11.2021 folgende Satzung erlassen:

 

§1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Cölpin ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und “Obere Havel/Obere Tollense“, die entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.
  2. Die Gemeinde Cölpin hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und den Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

 

§2 Gebührengegenstand

  1.  Die von der Gemeinde Cölpin nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Cölpin, die im Einzugsbereich der Verbände liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im  grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Cölpin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. 

 

§3 Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) sind die Beitragsbücher der Wasser- und Bodenverbände „ Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Cölpin. Darüber führt die Gemeinde Cölpin Verzeichnisse, welche jährlich fortzuschreiben sind.
  3. Änderungen der Verzeichnisse werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

 

§ 4 Gebührensatz

  1. Es gelten folgende Gebührensätze:

Wasser – und Bodenverband Landgraben:

 

Nr. Nutzungsart Gebühr Einheit
    (Euro)  
       
1 Gebäude u. Freiflächen

Parkplatz

6,76 1000 m²
2 Freifläche 1,69 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,69 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 6,76 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,69 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,69 1000 m²
7 Straße 6,76 1000 m²
8 Fahrweg 6,76 1000 m²
9 Eisenbahn 1,69 1000 m²
10 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,69 1000 m²
11 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,69 1000 m²
12 Moor/Heide; 1,69 1000 m²
13 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,85 1000 m²
14 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,85 1000 m²
15 Forstw. Betriebsfl. 1,69 1000 m²
16 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,17 1000 m²
17 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,85 1000 m²
18 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,69 1000 m²
19 Unland 0,85 1000 m²

Wasser – und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:

Nr. Nutzungsart Gebühr Einheit
    (Euro)  
       
1 Gebäude u. Freiflächen 0,98 1000 m²
2 Freifläche 0,49 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 0,49 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 0,98 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 0,49 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 0,49 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 0,98 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 0,49 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 0,49 1000 m²
10 Moor/Heide 0,73 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,24 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,24 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 0,49 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,24 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 0,49 1000 m²
17 Unland 0,24 1000 m²

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§5 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. 

 

§6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 

 

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2016 außer Kraft.

 

Cölpin, 11.11.2021

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes für die Gemeinde Holldorf

Die Gemeindevertretung Holldorf hat in ihrer Sitzung am 17.11.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ beschlossen. Trotz leichter Beitragserhöhung durch den Verband besteht noch eine Überdeckung, die gemindert werden muss. Daher wurden die Gebühren für das Jahr 2022 neu kalkuliert.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Holldorf vom 17.11.2021 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Holldorf ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  2. Die Gemeinde Holldorf hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

§2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Gemeinde Holldorf nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Holldorf, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im  grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Holldorf durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. 

 

§ 3 Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Holldorf. Darüber führt die Gemeinde Holldorf ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  3. Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

 

§ 4 Gebührensatz

  1. Es gelten folgende Gebührensätze:
    Nr. Nutzungsart Gebühr Einheit
        (Euro)  
           
    1 Gebäude u. Freiflächen 1,14 1000 m²
    2 Freifläche 0,57 1000 m²
    3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 0,57 1000 m²
    4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 1,14 1000 m²
    5 Betriebsfl. Unbenutzbar 0,57 1000 m²
    6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 0,57 1000 m²
    7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 1,14 1000 m²
    8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 0,57 1000 m²
    9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 0,57 1000 m²
    10 Moor/Heide 0,86 1000 m²
    11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,29 1000 m²
    12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,29 1000 m²
    13 Forstw. Betriebsfl. 0,57 1000 m²
    14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
    15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,29 1000 m²
    16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 0,57 1000 m²
    17 Unland 0,29 1000 m²

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

  1.  Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1.  Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  • 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  • 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 
  • §8 Inkrafttreten
  • Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2020 außer Kraft.
  • Holldorf, 17.11.2021
  • gez. Borchardt
  • Bürgermeister

Jahresabschluss der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2020

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 17.11.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 22.11.2021 bis 03.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Holldorf, 17.11.2021

-Dienstsiegel-

gez. Borchardt

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des§ 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

  1. im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von 973.300 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.008.900 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 EUR

  1. im Finanzhaushalt auf
    1. einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 879.800 EUR
      einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen 1 von 877.100 EUR
      einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 2.700 EUR
    2. einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 88.500 EUR
      einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 113.500 EUR
      einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -25.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                   87.900 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin” vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

  1. Grundsteuer
    1. für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf    310 V. H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer 8) auf  396 V. H.
  2. Gewerbesteuer auf 348 V. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,3625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

  1. Zum Ergebnishaushalt
    Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 58.490 EUR

 

2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 293.010 EUR

 

3. Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.602.835EUR

Burg Stargard 11.11.2021

 

gez. Jünger

Bürgermeister

 

Hinweis

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.11.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 15.11.2021 bis 26.11.2021

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Bürgermeister

 

 

Jahresabschluss der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2020

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 11.11 .2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme

vom 15.11 .2021 bis 26.11.2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7

 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 11.11.2021

gez. Jünger

Bürgermeister

Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 28.10.2021 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

 

§1 Erhebungsgrundsatz

§2 Gebührenmaßstab

§3 Gebührensatz

§4 Gebührenschuldner

§5 Entstehung der Gebührenpflicht

§6 Festsetzung und Fälligkeit

§7 Auskunftspflicht

§8 Anzeigepflicht

§9 Ordnungswidrigkeiten

§10 Inkrafttreten

 

§1 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§2 Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 4 schriftlich zu bestätigen.

 

§3 Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
    1. für abflusslose Gruben                 19,65 Euro/m³
    2. für Kleinkläranlagen                       37,44 Euro/m³
  2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
  3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
  4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
  5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt

 

§4 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis der Verband von dem Wechsel Kenntnis erhält.

 

§5 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

§6 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.§7

 

§7 Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§8 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 24.11.2020 außer Kraft.

Groß Nemerow, 28.10.2021

(Dienstsiegel)

gez.Stegemann

Verbandsvosteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee – Abwassergebührensatzung –

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 28.10.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§1 Grundsatz

  1. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.
  2. Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

§2 Gebührenmaßstab

  1. Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
  2. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.
    2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
  3. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
  4. Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
  5. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

 

§3 Gebührensätze

  1. Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.
  2. Die Abwassergebühr beträgt 4,59 Euro je Kubikmeter.

 

§4 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§5 Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§6 Erhebungszeitraum

  1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
  2. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

 

§7 Veranlagung und Fälligkeit

  1. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
  2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.
  3. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

 

§8 Auskunftspflicht

  1. Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
  2. Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
  3. Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

 

§9 Anzeigepflicht

  1. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  2. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden
  3. Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 Absatz 4, 8 und 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 24.11.2020 außer Kraft.

 

Groß Nemerow, 28.10.2021

(Dienstsiegel)

gez. Stegemann

Verbandsvorsteher

Grundstücksausschreibung

Die Stadt Burg Stargard schreibt ab dem 01.11.2021 nachstehendes Baugrundstück wiederholt zum Höchstgebot aus:

Gemarkung   Flur   Flurstück   Lage/Adresse   Nutzung                   Größe

Quastenberg     1           20/69             Am Brink 28        Wohnbebauung         1.495 m²

Mindestgebot: 65,00 € / m²

Interessenten werden gebeten ihr Angebot bis zum 30.11.2021 in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Grundstücksausschreibung Am Brink 28“ bei der Stadt Burg Stargard, Liegenschaften, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, einzureichen.

 

Ausschreibender

Stadt Burg Stargard

Ansprechpartner: Frau Arnarson

Tel. 039603/ 25 3 28