Die Gemeindevertretung Groß Nemerow hat in ihrer Sitzung am 09.12.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes beschlossen. Die Gemeinde ist gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“. Im Jahr 2021 kam es zu einer Überdeckung. Um für die Folgejahre eine Kostendeckung zu erzielen, mussten die Gebühren neu kalkuliert werden.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Nemerow vom 09.12.2021 folgende Satzung erlassen:
§1 Allgemeines
§ 2 Gebührengegenstand
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4Gebührensatz
Nr. | Nutzungsart | Gebühr | Einheit |
(Euro) | |||
1 | Gebäude u. Freiflächen | 2,53 | 1000 m² |
2 | Freifläche | 1,26 | 1000 m² |
3 | Betriebsfl., Abbauland/Halde | 1,26 | 1000 m² |
4 | Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. | 2,53 | 1000 m² |
5 | Betriebsfl. Unbenutzbar | 1,26 | 1000 m² |
6 | Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz | 1,26 | 1000 m² |
7 | Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz | 2,53 | 1000 m² |
8 | Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche | 1,26 | 1000 m² |
9 | Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten | 1,26 | 1000 m² |
10 | Moor/Heide | 1,90 | 1000 m² |
11 | Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland | 0,63 | 1000 m² |
12 | Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz | 0,63 | 1000 m² |
13 | Forstw. Betriebsfl. | 1,26 | 1000 m² |
14 | Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben | 0,00 | 1000 m² |
15 | See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf | 0,63 | 1000 m² |
16 | Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof | 1,26 | 1000 m² |
17 | Unland | 0,63 | 1000 m² |
2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).
3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.
§ 5 Gebührenpflichtige
§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.10.2020 außer Kraft.
Groß Nemerow, 09.12.2021
gez. Stegemann
Bürgermeister
Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und nach Bekanntgabe der Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 08.12.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
einen Gesamtbetrag der Erträge von 69.800 €
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 77.400 €
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -7.600€
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.900 €
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 20.600 €
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -13.700 €
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.131.300€
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 500.000 €
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 617.600 €
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und /nvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 2022
2.092.000 €
Die in § 3 festgesetzte Verpflichtungsermächtigung wurde von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde versagt.
§ 4 Kassenkredite
Kassenkredite werden nicht beansprucht
§ 5 Nachtragshaushalt
Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw.- auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.
Nachrichtliche Angaben:
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 421.910 €
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 395.195 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 154.801€
Burg Stargard, 02.12.2021
-Dienstsiegel-
gez. Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 08.12.2021 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
vom 03.01.2022 bis 14.01.2022
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Lorenz
Bürgermeister
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen
Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 09.12.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.
Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 13.12.2021 bis 30.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Groß Nemerow, 09.12.2021
gez. Stegemann
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M‑V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard vom 19.05.2019, nebst 1. Änderung vom 01.11.2020, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 01.12.2021 folgende Satzung beschlossen.
Inhaltsübersicht
§1 Geltungsbereich
§2 Erhebungsgrundsatz
§3 Gebührenmaßstab
§4 Gebührensatz
§5 Gebührenschuldner
§6 Entstehung der Gebührenpflicht
§7 Festsetzung und Fälligkeit
§8 Auskunftspflicht
§9 Anzeigepflicht
§10 Ordnungswidrigkeiten
§11 Inkrafttreten
§1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burg Stargard. Ausgenommen sind die Ortsteile Gramelow, Loitz, Cammin, Riepke, Godenswege und Teschendorf.
§2 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Burg Stargard erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.
§3 Gebührenmaßstab
§4 Gebührensatz
2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt
§5 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der durchgeführten Entleerung für die betreffenden Grundstücksentwässerungsanlagen Anschluss- und Benutzungspflichtiger war. Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige sind Gesamtschuldner.
§6 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.
§7 Festsetzung und Fälligkeit
§8 Auskunftspflicht
Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.
§9 Anzeigepflicht
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§10 Ordnungswidrigkeiten
§11 Datenschutz
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 24.03.2021 mit in Kraftsetzung vom 01.01.2021 außer Kraft.
Burg Stargard, 01.12.2021 Bürgermeister
(Dienstsiegel)
gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Abwasserbeseitigungs- und -anschlusssatzung der Stadt Burg Stargard vom 13.06.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am 01.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§1 Benutzungsgebühren
§2 Gebührenmaßstab Schmutzwasserbeseitigung
§3 Gebührenmaßstab Niederschlagswasserbeseitigung
§4 Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung
Schmutzwasser
Die Grundgebühr beträgt entsprechend der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler:
bis | 5 m³/h | 4,40 € / Monat |
bis | 10 m³/h | 8,82 € / Monat |
bis | 20 m³/h | 13,24 € / Monat |
bis | 50 m³ / h | 17,64 € / Monat |
bis | 80 m³/h | 23,52 € / Monat |
bis | 100 m³/h | 29,40 € / Monat |
über | 100 m³/h | 38,22 € / Monat |
Die Mengengebühr für die Einleitung von Schmutzwasser beträgt 3,00 EUR/m³.
Niederschlagswasser
Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt 1,80 EUR/m³.
§5 Gebührenpflichtiger
§6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
§ 7 Heranziehung und Fälligkeit
§8 Auskunfts- und Anzeigepflichten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§10 Datenschutz
§ 11 Sprachformen
Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) vom 24.03.2021 mit in Kraftsetzung zum 01.01.2021 außer Kraft.
Burg Stargard, 01.12.2021
(Dienstsiegel)
Bürgermeister
gez. Tilo Lorenz
Anlagen
Die Gemeindevertretung Lindetal hat in ihrer Sitzung am 30.11.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände beschlossen. Die Gemeinde ist gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“. Letzterer hat den Verbandsbeitrag im Jahr 2021 erheblich angehoben, so dass die Gebühren neu kalkuliert und entsprechend angepasst werden mussten.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Lindetal vom 30.11.2021 folgende Satzung erlassen:
§1 Allgemeines
§2 Gebührengegenstand
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Gebührensatz
Wasser – und Bodenverband Landgraben:
Nr. | Nutzungsart | Gebühr | Einheit |
(Euro) | |||
1 | Gebäude u. Freiflächen Parkplatz | 5,08 | 1000 m² |
2 | Freifläche | 1,27 | 1000 m² |
3 | Betriebsfl., Abbauland/Halde | 1,27 | 1000 m² |
4 | Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. | 5,08 | 1000 m² |
5 | Betriebsfl. Unbenutzbar | 1,27 | 1000 m² |
6 | Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz | 1,27 | 1000 m² |
7 | Straße | 5,08 | 1000 m² |
8 | Fahrweg | 5,08 | 1000 m² |
9 | Eisenbahn | 1,27 | 1000 m² |
10 | Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche | 1,27 | 1000 m² |
11 | Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten | 1,27 | 1000 m² |
12 | Moor/Heide; | 1,27 | 1000 m² |
13 | Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland | 0,64 | 1000 m² |
14 | Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz | 0,64 | 1000 m² |
15 | Forstw. Betriebsfl. | 1,27 | 1000 m² |
16 | Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben | 0,13 | 1000 m² |
17 | See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf | 0,64 | 1000 m² |
18 | Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof | 1,24 | 1000 m² |
19 | Unland | 0,64 | 1000 m² |
Wasser – und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:
Nutzungsart | Gebühr | Einheit |
(Euro) | ||
Gebäude u. Freiflächen | 3,49 | 1000 m² |
Freifläche | 1,75 | 1000 m² |
Betriebsfl., Abbauland/Halde | 1,75 | 1000 m² |
Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. | 3,49 | 1000 m² |
Betriebsfl. Unbenutzbar | 1,75 | 1000 m² |
Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz | 1,75 | 1000 m² |
Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz | 3,49 | 1000 m² |
Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche | 1,75 | 1000 m² |
Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten | 1,75 | 1000 m² |
Moor/Heide | 2,62 | 1000 m² |
Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland | 0,87 | 1000 m² |
Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz | 0,87 | 1000 m² |
Forstw. Betriebsfl. | 1,75 | 1000 m² |
Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben | 0,00 | 1000 m² |
See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf | 0,87 | 1000 m² |
Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof | 1,75 | 1000 m² |
Unland | 0,87 | 1000 m² |
2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).
3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.
§ 5 Gebührenpflichtige
§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.10.2020 außer Kraft.
Lindetal, 30.11.2021
gez. Kroh
Bürgermeisterin
Die Stadtvertretung Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 01.12.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ beschlossen. In den letzten zwei Jahren haben sich Unterdeckungen ergeben, die ausgeglichen werden müssen. Um eine Kostendeckung zu erzielen, wurden die Gebühren unter Einbeziehung eines Teilbetrages des Defizits neu kalkuliert.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Burg Stargard vom 01.12.2021 folgende Satzung erlassen:
§1 Allgemeines
§ 2 Gebührengegenstand
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Gebührensatz
Nr. | Nutzungsart | Gebühr | Einheit |
(Euro) | |||
1 | Gebäude u. Freiflächen | 2,32 | 1000 m² |
2 | Freifläche | 1,16 | 1000 m² |
3 | Betriebsfl., Abbauland/Halde | 1,16 | 1000 m² |
4 | Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. | 2,32 | 1000 m² |
5 | Betriebsfl. Unbenutzbar | 1,16 | 1000 m² |
6 | Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz | 1,16 | 1000 m² |
7 | Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz | 2,32 | 1000 m² |
8 | Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche | 1,16 | 1000 m² |
9 | Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten | 1,16 | 1000 m² |
10 | Moor/Heide | 1,74 | 1000 m² |
11 | Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland | 0,58 | 1000 m² |
12 | Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz | 0,58 | 1000 m² |
13 | Forstw. Betriebsfl. | 1,16 | 1000 m² |
14 | Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben | 0,00 | 1000 m² |
15 | See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf | 0,58 | 1000 m² |
16 | Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof | 1,16 | 1000 m² |
17 | Unland | 0,58 | 1000 m² |
2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).
3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.
§ 5 Gebührenpflichtige
§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.12.2018 außer Kraft.
Burg Stargard, 01.12.2021
gez. Lorenz
Bürgermeister
Die Stadtvertretung hat auf ihrer Sitzung am 01.12.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung. Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 06.12.2021 bis 07.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Burg Stargard, 02.12.2021
-Dienstsiegel-
Lorenz
Bürgermeister
Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 30.11.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und der Bürgermeisterin vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung. Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 06.12.2021 bis 17.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Burg Stargard, 02.12.2021
gez. Kroh
Bürgermeisterin