Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens “Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und und nach Bekanntgabe der Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 13.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§  1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 77.400 €
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -7.600 €
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.900 €
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 20.600 €
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -13.700 €
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.917.900 €
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.092.000 €
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -174.100 €
     

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

                                                                                                                                                                                                                               2023

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf                                                                                     2.000.000 €

Die in § 3 festgesetzte Verpflichtungsermächtigung wurde durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde versagt.                                              

 

§ 4 Kassenkredite

 Kassenkredite werden nicht beansprucht.

 

 § 5 Nachtragshaushalt

Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw.- auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 86.487 €
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 383.505 €
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 123.653 €
     

Burg Stargard, 17.01.2022

Siegel

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 13.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 19.01.2022 bis 01.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Haushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 13.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.441.800 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 10.322.700 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 119.100 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 9.558.600 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 9.548.000 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 10.600 EUR
     
     

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.694.600 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 3.384.100 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -689.500 EUR
     

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                          5.035.000 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.650.400 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
    (Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke  
   (Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 42,25 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.435.338,10 EUR
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -3.061.621,57 EUR
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 9.058.358,51 EUR
     
Burg Stargard, 17.01.2022   Siegel gez. Lorenz
    Bürgermeister
     

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 13.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 19.01.2022 bis 01.02.2022.

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 3. Verordnung über die Änderung des Beschlusses Nr. X-510/62 über die Erklärung eines Landschaftsteils zum Landschaftsschutzgebiet vom Juni 1962 (hier LSG „Tollensebecken) gem. den §§ 6, 14, 15 und 22 des Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung desBundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz -NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228)

Im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens zur 3. Verordnung über die Änderung des Beschlusses Nr. X-5-10/62 über die Erklärung zum LSG „Tollensebecken” wird in der Zeit vom

28. Dezember 2021 bis 27. Januar 2022

der o. g. Verordnungsentwurf während der nachfolgend genannten Dienststunden im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Nach § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz – LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 (GVOBI. M-V 2018, 363) wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht.

Während dieser Auslegungsfrist und bis Ende der Nachfrist von 2 Wochen bis

10. Februar 2022

können gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 NatSchAG M-V Bedenken und Anregungen zum Entwurf der 3. Änderung der Verordnung im Amt Stargarder Land oder der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Zum Amtsbrink 2 in 17192 Waren (Müritz), Zimmer 4.73 vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Burg Stargard, den 03.12.2021

 

gez. J. Jünger

Amtsvorsteher

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 848.200 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 895.300 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 802.700 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 837.200 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -34.500 EUR
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 229.300 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 241.700 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -12.400 EUR
     

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                                80.200 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 307 v. H.
b) für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
   
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 144.340 EUR
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 148.643 EUR
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.858.190 EUR
     

Burg Stargard, 26.11.2021

 

gez. Opitz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.12.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 03.01.2022 bis 14.01.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Opitz

Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2020

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 25.11.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 03.01.2022 bis 14.01.2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Pragsdorf, 26.11.2021

 

gez. Opitz

Bürgermeister

 

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin, in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den erneuten Entwurf zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der neuen Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der erneute Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung liegt in der Zeit vom

27. Dezember 2021 bis einschließlich 04. Februar 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld diesbezüglich auf unserer Homepage

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

In diesem Zuge sind unsere geltenden Datenschutzinformationen, die auf vorbenannter Homepageseite zu finden sind, zu beachten.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung liegen in der Zeit vom

27. Dezember 2021 bis 28. Januar 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Lindetal, den 03.12.2021

 

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin

Wahlbekanntmachung – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard am 12. Juni 2022

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V vom 16.12.2010 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBI. M-V S. 68)) fordere ich die nach§ 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Stadt Burg Stargard auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden. die vom Wahlleiter des Amtes Stargarder Land. Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Zimmer 2.8. während der Dienststunden ausgegeben werden.

Auf die Bestimmungen der §§ 14, 15. 16, 17, 18, 19, 20 und 62 des LKWG M-V und der §§ 24, 25 und 26 der LKWO M-V weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

 

1.Aufstellung von Wahlvorschlägen (§§ 15, 62 LKWG M-V)

    1.  Soweit in § 55 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, können Wahlvorschläge von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:
      1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei).
      2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
      3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

    1. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt soweit§ 62 Absatz 1 Satz 3 nichts anderes bestimmt.
    2. Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge außer im Fall des § 62 Absatz 2 Satz 2 weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.
    3. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt; die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung
      1. der im   Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
      2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)
    sein muss.

Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

2.Einreichungsfrist 62 Abs. 4 LKWG M-V)

 Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 28. Februar 2022, 16:00 Uhr schriftlich bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter des Amtes Stargarder Land, 17094 Burg Stargard , Mühlenstraße 30, Zimmer 2.8. einzureichen.

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

3.Inhalt der Wahlvorschläge 16 LKWG M-V)

  • Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.
  • In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.
  • Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden , wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
  • Alle Personen , die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.
  • Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 b eizufügen . Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind .
  • Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
  • Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, soweit nicht § 55 Absatz 5 weitergehende Anforderungen vorsieht.
  • Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz l der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.
  • Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

 

4.Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen (Gemeindevertretung und Bürgermeister) (§ 24 LKWO M-V) 

1. Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4, für Bürgermeister- oder Landratswahlen mit den Formblättern der Anlage 5 einzureichen. Bürgermeister- oder Landratskandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen  Republik   abzugeben und sich zur   freiheitlichen   demokratischen Grundordnung zu bekennen. Handelt es sich um eine hauptamtliche Bürgermeister- oder Landratswahl, sind auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Entsprechendes gilt, soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen oder ein Führungszeugnis zu beantragen  ist. Die Wahlvorschläge sind nach der Wahlbekanntmachung (§ 14 des Landes – und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen .

2. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) mit dem Formblatt der Anlage 6 b eizufügen. Die Wahlleitung ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des§ 156 des Strafgesetzbuches.

3. Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt § 16 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 23 Absatz 8 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe.

4. Bei der Wahl von Kreistagen und Gemeindevertretungen liegt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise dass die Zahl der zu Wählenden durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

5. Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein , welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes l muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über den Namen, Zweck; Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen   sowie   über   das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

6. §23 Absatz 6 bis 8 und 10 gilt entsprechend. § 23 Absatz 11 gilt entsprechend, wobei der Ersatzvorschlag Angaben zu dem Organ der Partei oder Wählergruppe enthalten muss.

 

5.Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (§ 19 LKWG M-V)

 1. Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person , die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

2. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden. solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

3. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des§ 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin   oder   des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

4. Wenn eine Person, die nach §15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

 

6. Vertrauenspersonen(§§ 16, 17 LKWG M-V)

1. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Ein/e Einzelbewerber/in nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.

2. Soweit § 19 Abs. 3 nichts anderes bestimmt, sind nur Vertrauenspersonen jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

3. Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.

4. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Abs. 7 oder der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 55 Abs. 5 an den Wahlleiter abberufen oder ersetzt werden.

 

7.Unionsbürger/innen (§ 6 LKWG M-V i. V. m. § 24 Abs. 2 LKWO M-V)

 Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger/innen

(l) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger/innen , die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind , in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (04. Mai 2014) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung , bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung   haben und

(2) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen.

Burg Stargard, 13. Dezember 2021

Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Wahlbekanntmachung – hauptamtliche Bürgermeisterin / hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bestimmt gemäß § 3 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) den

12. Juni 2022

zum Wahltag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard.

Als Wahltag für eine eventuell notwendige Stichwahl wird der

26. Juni 2022

 bestimmt.

Burg Stargard, 13. Dezember 2021

gez. Christian Walter
Gemeindewahlleiter