Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.01.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.036.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.034.900 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 1.700 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 939.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 920.600 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 19.300 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 91.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 78.200 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 13.300 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf 93.900 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Holldorf“ vom 9.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,366 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -102.891 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 68.203 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 875.884 EUR

 

 

 

Burg Stargard, 25.01.2022
-Siegel-
gez. Borchardt

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

 Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.01.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 31.01.2022 bis 11.02.2022

 

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Borchardt
Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2021 der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 19.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.532.100 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.448.800 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 83.300 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.446.600 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 1.398.200 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 48.400 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 104.900 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 16.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 88.900 EUR

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             256.900 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag 256.900 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde versagt. Es verbleibt ein genehmigungsfreier Kassenkredit in Höhe von 144.660 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ vom 28.11.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,645 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 §7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 835.548 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -549.716 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 901.152 EUR

 

Burg Stargard, 20.01.2022   gez. Stegemann
Siegel Bürgermeister

  

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 19.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 24.01.2022 bis 04.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Stegemann
Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 973.300  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.008.900  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 879.800  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 877.100  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 2.700  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 88.500  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 113.500  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -25.000  EUR

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                    87.900 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

 §6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,366  Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 §7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 58.490 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 293.010 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.602.835 EUR

Burg Stargard, 11.11.2021

gez. Jünger
Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.11.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 15.11.2021 bis 26.11.2021

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Jünger
Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 13.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.441.800 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 10.322.700 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 119.100 EUR
2. im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 9.558.600 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 9.548.000 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 10.600 EUR

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.694.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 3.384.100 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -689.500 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                          5.035.000 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.650.400 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
    (Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
   (Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 42,326 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.435.338,10 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -3.061.621,57 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 9.058.358,51 EUR
Burg Stargard, 17.01.2022 Siegel gez. Lorenz
Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 13.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 19.01.2022 bis 01.02.2022.

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz
Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Mitteilung über Vermessungsarbeiten

Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen (AfGVK), hat über das Kataster- und Vermessungsamt für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

Herrn Dipl.-Ing. (FH) André Borutta, Demminer Straße 65, 17034 Neubrandenburg,

einen Vertrag zur flächendeckenden Erhebung und Aktualisierung des im Liegenschaftskataster darzustellenden, nicht einmessungspflichtigen Gebäudebestandes abgeschlossen. Hierzu zählen alle Gebäude, die vor dem 12. August 1992 errichtet bzw. durch An- oder Umbau in ihrem Grundriss verändert wurden. Weiterhin ist es erforderlich, Sachdaten, wie die Dachform, die Anzahl der Geschosse unterhalb des Dachstuhls und die maximale Objekthöhe (Firsthöhe) der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude für die Fortführung von 3D-Gebäudemodellen zu erfassen.

Die Einmessung und die Erfassung der Sachdaten der Gebäude sind für die Eigentümer der betreffenden Gebäude gebührenfrei.

Es wird gebeten, dem ÖbVI und deren Mitarbeitern, die sich entsprechend ausweisen können, das Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen in Übereinstimmung mit § 25 GeoVermG M-V*) zu ermöglichen.

Die örtlichen Arbeiten werden vom 01. Februar bis 30. November 2022 in folgender Gemarkung durchgeführt:

Burg Stargard (Flur 1, 3, 4, 5, 6, 7).

 

*) Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist.

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin, in der Gemeinde Lindetal im vereinfachten Verfahren nach §13 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den erneuten Entwurf zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der neuen Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der erneute Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung liegt, auf Grund eines Formfehlers, erneut in der Zeit vom

07. Februar 2022 bis einschließlich 07. März 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, im Bau- und Ordnungsamt (2.OG), Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Gleichzeitig kann der Entwurf über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahme zum vorbenannten Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage:

http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld diesbezüglich auf unserer Homepage

Erneute Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 “Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung des Vorentwurfes bestimmt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung liegt, auf Grund eines Formfehlers, erneut in der Zeit vom

07. Februar 2022 bis einschließlich 21. Februar 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, im Bau- und Ordnungsamt (2.OG), Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Gleichzeitig kann der Vorentwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahme zum vorbenannten Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage:

http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld diesbezüglich auf unserer Homepage

Gemeindevertretung Lindetal – Gemeindevertreter legt Sitz nieder

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit bekannt, dass der Gemeindevertreter Herr Hendrik Fulda sein Mandat als Gemeindevertreter mit Wirkung vom 31.01.2022 niedergelegt hat.

Da für den Wahlvorschlag keine Ersatzperson gewählt wurde, erfolgt der Übergang des Sitzes in der Gemeindevertretung Lindetal nicht.

Somit bleibt der Sitz in der Gemeindevertretung unbesetzt.

Burg Stargard,  27.01.2022

Marion Franke
Leiterin Hauptamt

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.01.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.036.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.034.900 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 1.700 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 939.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 920.600 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 19.300 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 91.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 78.200 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 13.300 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf 93.900 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Holldorf“ vom 9.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,35 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -102.891 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 68.203 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 875.884 EUR

 

 

 

Burg Stargard, 25.01.2022
-Siegel-
gez. Borchardt

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

 Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.01.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 31.01.2022 bis 11.02.2022

 

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2021 der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 19.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.532.100 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.448.800 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 83.300 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.446.600 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 1.398.200 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 48.400 EUR
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 104.900 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 16.000 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 88.900 EUR
     

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             256.900 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag 256.900 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde versagt. Es verbleibt ein genehmigungsfreier Kassenkredit in Höhe von 144.660 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ vom 28.11.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
   
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 §7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 835.548 EUR
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -549.716 EUR
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 901.152 EUR
     

 

Burg Stargard, 20.01.2022     gez. Stegemann  
    Siegel Bürgermeister
     

  

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 19.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 24.01.2022 bis 04.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Stegemann

Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen