Bekanntmachung über die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die Gemeindevertretung Lindetal in der Sitzung am 19.04.2022 die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal (siehe Übersichtsplan), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus der

Stadt Burg Stargard

Bau-und Ordnungsamt

Mühlenstraße 30 17094

Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen. Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens-und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Leppin, den 19.04.2022

(Dienstsiegel)

gez. Kroh

Bürgermeisterin

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 “Sannbruch” der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 06.04.2022 den Entwurf der Textsatzung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sannbruch“, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung. Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Sannbruch“ bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit

vom 09.05.2022 bis 10.06.2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Dienststunden:

Montag: 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Burg Stargard, den 07.04.2022

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sannbruch“ der Stadt Burg Stargard

hier: Aufstellungsbeschluss

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat gemäß § 10 i. V. m. § 13 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 06.04.2022 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sannbruch“ der Stadt Burg Stargard als Textsatzung beschlossen.

Planziel der 8. Änderung ist die Schaffung der rechtlichen Zulässigkeit für eine andere Gestaltung der Außenwände der baulichen Anlagen mit einer Holzfassade. Diese Änderung erfolgt über eine Textsatzung.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard weist für den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2 Mischgebietsflächen und Wohnbauflächen aus. Zur einfachen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 bedarf es deshalb keiner Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt

Der Beschluss vom 06.04.2022 wird hiermit gemäß § 13 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 07.04.2022

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 30.04.2022 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Bekanntmachung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Burg Stargard

Auf der Stadtvertretersitzung am 06.04.2022  fand die Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept für die Stadt Burg Stargard statt. Ausgelöst durch das Ansiedlungsinteresse des Discounters NORMA, beschloss die Stadtvertretung bereits Ende 2020, dass man ein eigenes Konzept bzw. Gutachten in Auftrag geben wollte, welches insbesondere die Frage klären sollte, ob ein dritter Discountmarkt für unsere Stadt noch verträglich ist und, wenn ja, ob der von NORMA dafür vorgesehene Standort entsprechend baugesetzlicher Vorschriften in Frage kommt.

Während die erste Frage vor allen Dingen einer gutachterlichen Analyse unterliegt, ist die Standortfrage insbesondere durch Vorgaben der Landesraumplanung sowie durch baugesetzliche Regelungen, zu klären. Im Ergebnis dieses Gutachtens wurde festgestellt, dass tatsächlich nur sehr geringe Entwicklungsmöglichkeiten für einen Ausbau des bestehenden Angebotes bestehen, allerdings nicht für einen weiteren Discounter. Und darüber hinaus empfiehlt das Konzept keine weitere Entwicklung zusätzlicher Einzelhandelsflächen (auch zum Erhalt vorhandener Märkte), sondern stellt klar, dass der vorgesehene Standort gegen das verbindliche raumordnerische Integrationsgebot verstößt.

Diesem gutachterlichem Fazit ist die Mehrheit der Stadtvertretung gefolgt und hat das Einzelhandelskonzept bestätigt. Das Konzept, welches als „Leitlinie“ für etwaige Ansiedlungsvorhaben und damit möglicherweise verbundener Bauleitplanungen gilt, kann jedoch jederzeit fortgeschrieben werden, wenn sich zum Beispiel die Situation in Burg Stargard nochmals ändern sollte. Aktuell erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, also zum Beispiel die Einholung von Stellungnahmen etwa von der IHK Neubrandenburg.

Einsehbar ist das Einzelhandelskonzept nach vorheriger Terminabsprache im Bauamt der Stadtverwaltung sowie auf der Internetseite unter folgendem Link: https://www.burg-stargard.de/wp-content/uploads/2022/04/Einzelhandelskonzept-2021-10-21.pdf

Grundstücksausschreibung

Die Gemeinde Cölpin schreibt die nachstehenden Grundstücke ab dem 01.04.2022 zum Höchstgebot aus. Interessenten werden gebeten, ihr Angebot bis zum 30.04.2022 in einen verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Grundstücksausschreibung Cölpin Los Nr. ….“ beim Amt Stargarder Land einzureichen.

Los 1:

Gemarkung: Cölpin

Flur: 7

Flurstück: 140/1

Lage/Adresse: An Leppiner Straße

Nutzung: Erholungsfläche

Größe: 1.187 m²

Mindestgebot: 28,00 € / m²

Es liegt ein positiver Vorbescheid für die Möglichkeit der Bebauung von der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 11.01.2022 vor. Das Grundstück ist bebaut mit einer Laube, einem Gewächshaus und einem Teich, die beim Kauf übernommen werden. Die Gemeinde übernimmt keine Abrisskosten.

 

Los 2:

Gemarkung: Cölpin

Flur: 7

Flurstück: 131

Lage/Adresse: Ziegeleiweg 5

Nutzung: Grünanalage, Garten

Größe: 1.348 m²

 Mindestgebot: 28 €/m²

Es liegt ein positiver Vorbescheid für die Möglichkeit der Bebauung von der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 26.11.2019 vor. Das Grundstück ist aufgrund eines Abwasserkanals nicht vollständig nutzbar. Der Bau einer Auffahrt zum Grundstück inklusive Verrohrung ist erforderlich.

Los 3:

Gemarkung: Cölpin

Flur: 7

Flurstück: 133

Lage/Adresse: Am Ziegeleiweg

Nutzung: Grünanlage, Garten 

Größe: 2.380 m²

Mindestgebot: 1,00 € / m²

Das Flurstück liegt an einem Teich. Es besteht kein Baurecht.

Ausschreibender:

Gemeinde Cölpin

über Amt Stargarder Land

Mühlenstraße 30

17094 Burg Stargard

Ansprechpartner: Frau Arnarson

Tel. 039603/ 25 3 28

Öffentliche Bekanntmachung des Termins zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Burg Stargard 2022

Öffentliche Bekanntmachung des Termins zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Burg Stargard 2022

 

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet am Mittwoch, dem 6. April 2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, in 17094 Burg Stargard (Versammlungsraum) um 14:00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 in der Stadt Burg Stargard. Eventuell notwendig werdende kurzfristige Änderungen zum Ort wegen des Infektionsgeschehens im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 können in diesen Fall dem Aushang am Rathauseingang entnommen werden.

 

Tagesordnung

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Ausschussmitglieder, Vertrauenspersonen und Kandidaten/innen, der Teilnehmerzahl und Beschlussfähigkeit          sowie der öffentlichen Bekanntgabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung
  2. Bericht der Wahlleitung über das Ergebnis der Vorprüfung der eingegangenen Wahlvorschläge
  3. Prüfung der Wahlvorschläge durch den Gemeindewahlausschuss
  4. Möglichkeit der Stellungnahme der Vertrauenspersonen und Kandidaten/innen
  5. Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl und deren Bekanntgabe

 

Burg Stargard, 18. März 2022

gez. Christian Walter

Gemeindewahlleiter

Mitteilung über die Besetzung des Gemeindewahlausschusses

Über die Namen des Wahlleiters und seiner Stellvertreterin sowie die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses zur Bürgermeisterwahl 2022 der Stadt Burg Stargard ergeht folgende Mitteilung:

Wahlleitung sowie Stellvertretung zur Bürgermeisterwahl 2022

Wahlleiter: Christian Walter                stellvertretende Wahlleiterin: Sylvia Voß

Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses zur Bürgermeisterwahl 2022

Vorsitzender: Christian Walter            Stellvertreterin: Sylvia Voß

Beisitzer:       Marianne Eichler

Margot Leitert

Hartmut Blümke

Jörg-Reiner Ziebarth

Gemeindewahlbehörde, 11. März 2022

Beschluss zur Aufhebung einer früheren Teilschließung und zur Schließung eines Teils des Friedhofes in Ballwitz als Bestattungsplatz

Auf Grund des § 37 Friedhofsordnung der Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land für Ballwitzer Friedhof hat der Kirchengemeinderat den nachstehend zu veröffentlichenden

Beschluss für den Friedhof in Ballwitz am 24.11.2021. gefasst:

Beschluss:

Der Teilschließungsbeschluss der ehemaligen Kirchengemeinde Ballwitz vom 20.03.2018 wird

aufgehoben.

Weiterhin wird eine neue Teilschließung beschlossen. Auf dem Friedhof in Ballwitz Gemarkung

Ballwitz, Flur 1 Flurstück 5, mit einer Größe von 3.005 m2 wird eine Teilfläche mit einer Größe

von ca. 1.000 m2 (laut Grafik) zu Bestattungszwecken geschlossen.

 

 

 

 

 

 

Bei Grabstätten deren Nutzungsdauer beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich.

Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleiben so lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist.

Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, behalten das Recht auf Bestattung in der freien Grabstelle.

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Kirchengemeinderat am 24.11.2021

(Siegel)

gez. Christian Rudolph

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchenge­meinderates

 

gez. Heike Lehmann

weiteres Mitglied des Kirchenge­meinderates

Haushaltssatzung der Gemeinde Lindetal für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.02.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.557.500  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.602.300  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.492.900  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 1.491.300  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 1.600  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 492.700  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 653.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -160.300  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 149.290 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Lindetal“ vom 22.02.2017 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 405 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 405 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,835 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -139.601 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -451.585 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.093.182 EUR

Burg Stargard, 09.02.2022

gez. Kroh
Bürgermeisterin

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.02.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 14.02.2022 bis 25.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Kroh
Bürgermeisterin

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 848.200 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 895.300 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 802.700 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 837.200 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -34.500 EUR
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 229.300 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 241.700 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -12.400 EUR
     

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                                80.200 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 307 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,759 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 144.340 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 148.643 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.858.190 EUR

Burg Stargard, 26.11.2021

 

gez. Opitz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.12.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 03.01.2022 bis 14.01.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Opitz
Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen