Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Marienhof

Frau Rosemarie Kroh, Bürgermeisterin der Gemeinde Lindetal lädt recht herzlich zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Marienhof ein.

Die Sitzung findet am 26. Juli 2022 um 18:00 Uhr im
Gemeindehaus, Alte Dorfstraße 13 in 17349 Lindetal OT Ballin statt.

Tagesordnung

1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister (Notvorstand)
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit derJagdgenossen und der vertretenen Fläche
3. Festlegung eines Versammlungsleiters
4. Erläuterung des Notvorstandes
5. Abstimmung über die Tagesordnung
6. Wahl der Wahlkommission
7. Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
8. Bekanntgabe der Wahlergebnisse
9. Konsultierende Beratung der Vorstandsmitglieder

Pause und im Anschluss Übernahme durch den neuen Vorstand

10. Bericht des alten Vorstandes
11. Kassenbericht
12. Bericht der Revisionskommission
13. Diskussion zu den Berichten
14. Beschlussfassung zu folgenden Punkten
-Entlastungserteilung für den alten Vorstand
15. Sonstiges
16. Schlusswort des Vorsitzenden

Information an alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Marienhof!

Hier finden Sie die >>Einladung als PDF-Dokument

Erläuterungen:
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Jagdgenossen sind die Eigentümer der Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt wird (außer Ortslage und befriedete Bezirke).
Vertretungen:
1. In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossenschaft schriftlich vorzulegen.
2. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretender Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 01.06.2022 den Entwurf des Bauleitplanes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag, FFH-Vorprüfung und dem Bestands- und Konfliktplan sowie den wesentlich vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das B-Plangebiet befindet sich westlich der Verbindungsstraße Bargensdorf – Neubrandenburg. Es befindet sich auf einer Fläche nordwestlich der Ortslage Bargensdorf.

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5,5 ha liegt in der Gemarkung Bargensdorf, Flur 3, teilweise auf dem Flurstück 28/11 und auf dem Flurstück 28/6.

Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich wie folgt:

  • im Norden:    durch gewerblich genutzte Flächen eines Abbruchunternehmens
  • im Süden:      durch landwirtschaftliche und gewerbliche Flächen (Autoverwertung u.a.)
  • im Osten:       durch die Verbindungsstraße zwischen Bargensdorf und Neubrandenburg – Fünfeichen, Fünfeichener Weg
  • im Westen:    durch landwirtschaftliche Fläche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung und wird auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen  zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf des B-Planes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht mit Anlagen, dem Artenschutzfachbeitrag, der FFH-Vorprüfung, den Arten umweltbezogener Informationen sowie folgender nach Einschätzung der Stadt wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

  • Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Bauamt/Kreisplanung/Bauleitplanung vom 12.01.2022
  • Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 07.12.2021
  • Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V vom 18.11.2021
  • Bund Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 07.12.2021
  • NABU Mecklenburg-Vorpommern vom10.12.2021

liegt

vom 04.07.2022 bis einschließlich 05.08.2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:                     8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:                   8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

Mittwoch:                  8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:               8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Freitag:                      8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de veröffentlicht und die Planungsunterlagen sind unter der Rubrik Wirtschaft/Auslegungsunterlagen eingestellt.

Hierbei sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Schutzgut Kriterium Aussage Quellen
Geschützte Elemente Biotope Überlagerung Baumhecke im Bereich Erhaltungsfestsetzung

keine Betroffenheit

Umweltbericht
weitere Schutzgebiete einschl. Natura-Gebiete keine Betroffenheit Umweltbericht und FFH – Vorprüfung GGB DE 2446-301 „Wald- und Kleingewässerland-schaft bei Burg Stargard“
Kein Eingriff in Schutzgebiete zulassen Stellungnahme NABU 10.12.21
geschützte Einzelbäume nach § 18 NatSchAG M-V Baumfällantrag zu stellen Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Fällung einer Pappel, eines Eschenahorn und von zwei Weiden mit je 35 cm Stammdurchmesser dafür gemäß Baumschutz-kompensationserlass Pflanzung von 4 Bäumen

Baumfällantrag vor Fällung

Umweltbericht
Geschützte Gehölze erhalten Stellungnahme BUND 07.12.21
Mensch Altlasten Teil des Plangebietes „Ehemalige Mülldeponie Bargensdorf“ (Altlast) Stellungnahme der Bodenbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
In der Gemarkung Bargensdorf, Flur 3, Flurstück 28/6 und 28/11 lagern ca. 5.000 t gemischte Bau- und Abbruchabfälle. Vor Errichtung des Solarparks ist es zwingend erforderlich die o.g. Abfälle ordnungsgemäß in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen. Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 07.12.21
Immissionen Keine Umweltbericht
Blendwirkung Keine Umweltbericht
Erholung Keine besondere Funktion Umweltbericht
Unfallgefahr (Planung) Keine siehe Punkte 2.2.4; 2.2.7; 3.3 Umweltbericht
Abfallbehandlung (Planung) Keine besonderen Erfordernisse siehe Punkt 2.2.3 Umweltbericht
Munitionsbelastung Nicht auszuschließen Verweis auf Kampfmittelbelastungs-auskunft Stellungnahme des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophen-schutz M-V vom 18.11.21
Flora Biotoptypen ausschließlich Sandacker betroffen Umweltbericht
Fauna Besonders geschützte bzw. gefährdete Arten vorhanden Umweltbericht
Forderung nach Artenschutzfachbeitrag Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Bei Umsetzung aller naturschutzrechtlicher Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Konflikte lt. §44 BNatSchG Artenschutzfachbeitrag
Kein Eingriff in Dauergrünland zulassen Stellungnahme NABU 10.12.21
Boden Besondere Funktion keine Umweltbericht
Kein Eingriff in Moorböden zulassen Stellungnahme NABU 10.12.21
Wasser Besondere Funktion keine Umweltbericht
Keine Bedenken

Das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser soll versickert werden

Zum Einsatz kommende wassergefährdende Stoffe sind anzuzeigen

 

Stellungnahme der Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Klima Besondere Funktion keine Umweltbericht
Landschaftsbild Besondere Funktion Keine

Sichtschutz in Richtung Straße durch Erhalt vorhandener Hecke

Umweltbericht
Kulturgüter Besondere Funktion Bodendenkmale in Bestands- und Konfliktplan eingetragen Umweltbericht
Bodendenkmale in Planzeichnung eingetragen

Hinweise der Behörde werden übernommen

Planzeichnung

Begründung

Bodendenkmale bekannt Stellungnahme der Denkmalbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Fläche Es werden ca. 5,5 ha eingezäunt. Neue Zufahrten werden nicht geschaffen Umweltbericht
Eingriffsregelung Berechnung nach HzE

gem. Aussagen untere Bodenbehörde und StALU Einordnung der Solarflächen als Biotoptyp Deponie

Umweltbericht
Naturschutzrechtliche Maßnahmen Im und Außerhalb Plangebiet Umweltbericht
OBD (Brache) durch RHU (Staudenflur) ersetzen in Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung (EAB) Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Forderung nach Konkretisierung der Maßnahmen Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden statt.

Burg Stargard, den 08.06.2022

gez. Lorenz                                        (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachung der Genehmigung – Vorzeitiger Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard

Bekanntmachung der Stadt Burg Stargard

Betrifft: Vorzeitiger Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard

Hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBI. I S. 3634), in der am Tag der Genehmigung gültigen Fassung

Der Geltungsbereich des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ liegt im Süden des Ortsteils Cammin der Stadt Burg Stargard westlich des Camminer Sees. Es umfasst Teile des Flurstücks 76 und Teile des Wegeflurstückes 88 der Flur 2 der Gemarkung Cammin. Das Plangebiet hat eine Größe von 5.396 m².

Der Bereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden: Die nördliche Grenze verläuft im Abstand von 10,70 m parallel zur südlichen Bauflucht des angrenzenden Wohnhauses über das Flurstück 76 der Flur 2 der Gemarkung Cammin,
  • im Westen: die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 165/1 und 165/3 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – Straßenbegleitgrün und die Ackergrenze,
  • im Osten: die westliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze,
  • im Süden: die nördliche Grenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze.

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der von der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard am 26.05.2021 als Satzung beschlossene vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin “, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und der Begründung wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 07.09.2021, Az: 2993/2021-502 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflagen genehmigt. Die Maßgabe und die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 Der vorzeitige Vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit Ablauf des 25. Juni 2022 als Satzung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über den vorzeitigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, während folgender Zeiten:

Montag                        von 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag                      von 8:30 – 12:00 Uhr und von 13:30 – 18:00 Uhr

Mittwoch                      von 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag                  von 8:30 – 12:00 Uhr und von 13:30 – 16:00 Uhr

Freitag                         von 8:30 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Burg Stargard, den 10.06.2022

 

gez. Lorenz

Bürgermeister                                                  (Dienstsiegel)

Endgültiges Ergebnis der Bürgermeisterwahl 2022

Gem. §§ 33 Abs. 4, 68 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) wird das vom Gemeindewahlausschuss in der Sitzung am 14. Juni 2022 festgestellte Wahlergebnis für die Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 in der Stadt Burg Stargard öffentlich bekannt gemacht. Auf den § 35 LKWG M-V wird hingewiesen. Hiernach können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die Rechtsaufsichtsbehörde sowie alle nicht wahlberechtigten Bewerber innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.

Endgültiges Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 in der Stadt Burg Stargard

Zahl der Wahlberechtigten:        4.460
Zahl der Wähler:        2.089
Zahl der gültigen Stimmen:     2.080
Zahl der ungültigen Stimmen:            9

 

Bewerber Partei, Kurzbezeichnung gültige Stimmen Prozent
Lorenz, Tilo CDU 1.144 55,00 %
Sievert, Katja Stargard 2030 936 45,00 %

Gewählter Bewerber ist damit Herr Tilo Lorenz (CDU).

Burg Stargard, 14. Juni 2022

 

Christian Walter

Gemeindewahlleiter

Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 Stadt Burg Stargard

Ergebnis:

  Stimmen in %
Lorenz, Tilo (CDU) 1.144 55,00 %
Sievert, Katja (Stargard 2030) 936 45,00 %

 

  gesamt davon Briefwähler
Wahlberechtigte 4.460
Wähler 2.089 608
Wahlbeteiligung 46,84 %

 

 

 

 

 

 

Wahlbezirke gesamt:

 

    gesamt 1 2 3 4 5 6 901
A Wahlberechtigte 4.460 722 853 1.135 1.103 244 403
B Wähler insgesamt 2.089 226 260 381 412 75 127 608
C ungültige Stimmen 9 1 0 1 2 0 0 5
D gültige Stimmen 2.080 225 260 380 410 75 127 603
                   
D1 Lorenz, Tilo (CDU) 1.144 113 123 242 215 39 64 348
D2 Sievert, Katja (Stargard 2030) 936 112 137 138 195 36 63 255

 

Wahlbezirk 1    –           Gesundheitshaus Lebensfreude, Walkmüllerweg 6-7

Wahlbezirk 2    –           Hotel zur Burg, Am Markt 10

Wahlbezirk 3    –           Regionale Schule, Klüschenbergstraße 13

Wahlbezirk 4    –           Feuerwehrgerätehaus, Marner Straße 106

Wahlbezirk 5    –           Cammin, Am Bahnhof 1

Wahlbezirk 6    –           Teschendorf, Schmiedeweg 6

Briefwahlbezirk 901

 

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsobjekt:
Gemeinde: Burg Stargard
Gemarkung: Burg Stargard
Flur: 9
Flurstück: 250/1, 248/1
Lagebezeichnung: An der Kurzen Straße

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen
(Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Öffentlich Bestellter Vermessungsingenieur Stefan Seehase,
Wiesenstraße 15, 17036 Neubrandenburg

während der Geschäftszeiten:
Montag – Donnerstag von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Freitags von 7:00 Uhr -12:30 Uhr

in der Zeit vom 29.06.2022 bis zum 29.07.2022

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass:

1. bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der
Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2
GeoVermG M-V eingegangen ist,
2. die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder
Abmarkung als richtig bestätigt.

Neubrandenburg,13.06.2022

gez. Seehase

Übergang des Sitzes in der Gemeindevertretung Holldorf

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit bekannt, dass der Gemeindevertreter Herr Harry Mann sein Mandat als Gemeindevertreter mit Wirkung vom 10.05.2022 zur Verfügung gestellt hat.

 

Der      Übergang des Sitzes in der Gemeindevertretung Holldorf

 erfolgt auf die nächste Person des Wahlvorschlags der Wählergemeinschaft Holldorf (WGH)

Herrn Udo Riemer

 Burg Stargard, 23. Mai 2022

Marion Franke

Gemeindewahlbehörde

Bürgermeisterwahl 2022 Burg Stargard – 12. Juni 2022 – vorläufiges Endergebnis

vorläufiges Endergebnis
Wahlgebiet: Burg Stargard
Einwohnerzahl: 5.403
davon wahlberechtigt: 4.460
Wähler/innen in den Wahllokalen: 1.481
Wahlbeteiligung in den Wahllokalen: 33,21%
Wähler/innen  per  Briefwahl: 608
Briefwahlbeteiligung: 13,63%
gültige Stimmen gesamt: 2.080
ungültige Stimmen gesamt: 9
Wähler/innen gesamt: 2.089
Wahlbeteiligung gesamt: 46,84%
Wahlvorschlag Stimmenzahl prozentual
Lorenz, Tilo CDU 1.144 55,00%
Sievert, Katja Stargard 2030 936 45,00%

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 12. Juni 2022 – 19.05 Uhr

Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2020 der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH gemäß § 14 Abs. 5 Kommunalprü­fungsgesetz (KPG)

  1. WORTLAUT BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzie­rungs- und Bewertungsmethoden, geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebe­richt der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver­ mögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Ein­wendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lage­berichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Über­ einstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungs­ mäßiger Abschlussprüfung durchgeführ.t Unsere Verantwortung nach diesen Vor­ schriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts” unseres Bestätigungs­ vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Über­ einstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahres­abschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahres­abschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrecht­lichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver­mögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetz­lichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmens­tätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Über­einstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungs­prozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lage­berichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahres­ abschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt sowie einen Bestäti­ gungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesent­liche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Ver­stößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaft­lichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außer­ kraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzu­geben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammen­ hängenden
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungs­nachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereig­nisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahres­ abschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unter­nehmens.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern darge­stellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis aus­ reichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigen­ ständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunfts­orientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungs­feststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG-MV

Wir haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft. Ge­mäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätig­keit einzugehen.

Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass geben. Wir weisen jedoch auf die Belastung der finanziellen Situation der Gesellschaft aufgrund der hohen Kapitaldienstbelastungen hin. Die Geschäftsführung geht jedoch davon aus, dass sich die Ertragslage in den nächsten Jahren positiv entwickeln wird.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.

Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.

Rostock, den 14. Mai 2021

 

DOMUSAG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Zweigniederlassung Rostock

 

Feld

Wirtschaftsprüfer

 

Singer

Wirtschaftsprüfer

 

2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 hat der Landesrechnungshof Mecklenburg­ Vorpommern den Jahresabschluss 2020 freigegeben (§14 Abs. 4 KPG).

3. Die Gesellschafterversammlung der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard hat am 17.12.2021 folgenden Beschluss gefasst:

3.1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 und der Lagebericht der Geschäftsführung werden festgestellt.

3.2. Der Bilanzgewinn in Höhe von 185.759,67 € wird in andere Gewinnrücklagen einge­stellt.

3.3. Dem Geschäftsführer Uwe Mattis wird für das Geschäftsjahr 2020 uneingeschränkte Entlastung erteilt. Dem Aufsichtsrat wird ebenfalls uneingeschränkte Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 erteilt.

4. Der Jahresabschluss 2020 und der Lagebericht werden an 7 Tagen ab dem Tage dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Burg Stargard, Mühlenstr. 30 öffent­lich ausgelegt und sind während der Dienstzeiten von jedermann einsehbar.

 

-gez.-

Uwe Mattis

Geschäftsführer

 

Aufstellungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6 “Sondergebiet 2 – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf” in der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 24.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Sondergebiet 2 – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf” in der Gemeinde Pragsdorf beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Georgendorf Teilflächen der Flurstücke 9/3, 8 und 6, der Flur 1 und hat eine Gesamtgröße von ca. 15ha.

Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

Der Beschluss vom 24.02.2022 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Pragsdorf, den 03.05.2022

(Dienstsiegel)

gez. R. Opitz

Bürgermeister

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6:

Holldorf: Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat in der Sitzung vom 25.05.2021 den Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West” der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West” der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag liegen, aufgrund eines Formfehlers, erneut in der Zeit vom

6. Juni bis einschließlich 08. Juli 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Hinweise zum Datenschutz finden sie ebenfalls auf unsrer Homepage:

http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Holldorf, den 11.05.2022

Dienstsiegel

gez. M. Borchardt

Bürgermeister

Geltungsbereich der 10. Änderung „B-Plan Nr. 1 – Rowa West” der Gemeinde Holldorf