Öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.08.2022 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung liegen in der Zeit vom

04. Oktober 2022 bis 04. November 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über den Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen
Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lindetal, den 12.09.2022

gez. R. Kroh
Bürgermeisterin

 

Öffentliche Auslegung des Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich in der Gemeinde Cölpin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölpin hat in der Sitzung vom 01.09.2022 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ in der Gemeinde Cölpin, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.
Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich in der Gemeinde Cölpin, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit vom

04. Oktober 2022 bis 04. November 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen
Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cölpin, den 13.09.2022

gez. J. Jünger
Bürgermeister

Ausführungsanordnung

1. Im Freiwilligen Landtausch Burg Stargard V wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 FlurbG).
2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 01.07.2022, 00:00 Uhr festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen
Grundstücke über.
3. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über.
4. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat(§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.

Neubrandenburg, den 09.09.2022
Im Auftrag

– Siegel-

Wudtke

Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die von der Gemeindevertretung Groß Nemerow in der Sitzung vom 18.08.2022 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung wird hiermit entsprechend §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einschließlich der Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung tritt mit Ablauf des 27.08.2022 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Stargarder Land im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag          8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Nemerow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Groß Nemerow, den 19.08.2022

 

gez. Stegemann                                                           (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 27.08.2022 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet unter www.burg-stargard.de

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „2. Sondergebiet – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf“ der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 21.07.2022 den Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „2. Sondergebiet – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf“ der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung (Stand 15.06.2022) gebilligt und gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 liegt in der Gemarkung Georgendorf, Flur 2 und umfasst Teilflächen der Flurstücke 6, 8 und 9/3, die unmittelbar hinter der kleinen Ortslage liegen. Das Plangebiet ist ca. 7,4 ha groß.

Der Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „2. Sondergebiet – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf“ der Gemeinde Pragsdorf bestehend aus der Planzeichnung Teil A und B sowie der Begründung (Stand 15.06.2022) liegen in der Zeit vom

05. September bis einschließlich 07. Oktober 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag, 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag, 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch, 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag, 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag, 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.
Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen
Hinweise zum Datenschutz finden sie ebenfalls auf unsrer Homepage: http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Pragsdorf, 28.07.2022

Dienstsiegel

gez. R. Opitz
Bürgermeister

Geltungsbereich des vB-Planes Nr. 6 „2. Sondergebiet – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf“ der Gemeinde Pragsdorf:

Interessenbekundungsverfahren zur Veräußerung von Grundstücken im B-Plan-Gebiet „Alte Gärtnerei Nr. 24“ in Quastenberg

Die Stadt Burg Stargard beabsichtigt, 5 Baugrundstücke im Baugebiet „Alte Gärtnerei“ in Quastenberg zu veräußern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hierzu findet ein Interessenbekundungsverfahren mit Angebotsabgabe (Bieterverfahren entsprechend Durchführungserlass zu § 56 KV M-V) statt. Interessenten werden gebeten, ihr Kaufpreisangebot unter Angabe des favorisierten Flurstücks bis zum 04.10.2022 in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Interessenbekundungsverfahren Alte Gärtnerei“ bei der Stadt Burg Stargard, Abteilung Liegenschaften, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, einzureichen.

Das Mindestgebot für die 3 möglichen Parzellen entlang der Hauptverkehrsstraße beträgt 60 € je m² und beinhaltet auch die Kosten für die Erschließung der am Grundstück vorhandenen, jeweils anliegenden Verkehrsanlagen, Beiträge für Schmutz- und Regenwasser sowie die dafür nötigen Anschlüsse und Übergabeschächte.

Das Mindestgebot für die 2 möglichen Parzellen entlang der Anliegerstraße (sog. „Lafa-Straße“) wird auf 50 € je m² festgesetzt. Darin enthalten sind die Kosten für die anliegenden Verkehrsanlagen sowie des Beitrages für die Herstellung der Schmutzwasseranlagen. Nicht enthalten sind die Kosten für den Grundstücksanschluss für Schmutzwasser. Für die Regenentwässerung sind auf dem Grundstück eigene Auffang- bzw. Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen.

Sämtliche Kosten für anderweitige Anschlüsse (Strom, Gas, Wasser, Breitband etc.) sind bei dem jeweiligen Versorgungsträger anzufragen bzw. bei Inanspruchnahme zu entrichten. Gleiches gilt bei Kosten für die Errichtung von Zufahrten sowie der Pflege, Rückschnitt bzw. Beseitigung von Bäumen und Hecken entsprechend den Festsetzungen des B-Planes.

Die Kosten der Vermessung, Grunderwerbsteuer, Eintragungs- und Notarkosten sind durch den oder die Erwerber zu tragen.

Grundlage für eine Zuschlagserteilung sind die Einhaltung der baurechtlichen Regelungen des Baubauungsplanes sowie die zweckentsprechende Bebauung innerhalb von 3 Jahren. Hierzu werden die Bewerber gebeten, die beabsichtigte Nutzung kurz zu erläutern sowie die Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen zu erklären.

Nähere Informationen zu den baurechtlichen Rahmenbedingungen können über das Bauamt, Ansprechpartner: M. Dörbandt, E-Mail: m.doerbandt@stargarder-land.de, Telefon: 039603 25335, eingeholt werden.

Die Entscheidung über die Annahme des Gebotes bzw. den Zuschlag wird nach Auswertung des Verfahrens durch den Hauptausschuss der Stadt Burg Stargard getroffen!

Eine Veräußerung kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Bieter Weitervermarktungsabsichten bestehen bzw. Spekulationsgeschäfte vermutet werden müssen.

Kaufinteressenten sind verpflichtet, sich selbst über die Beschaffenheit und Gegebenheiten der Grundstücke zu informieren.

Weitere Informationen zu den Grundstücken sowie Termine für örtliche Begehungen können eingeholt werden bei Frau M. Arnarson, E-Mail: m.arnarson@stargarder-land, Telefon: 039603 25328.

Burg Stargard, den 24.08.2022

gez. Lorenz

Bürgermeister

Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 24 „Alte Gärtnerei“ der Stadt Burg Stargard gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung vom 01.06.2022 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 24 „Alte Gärtnerei“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung wird hiermit entsprechend §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einschließlich der Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung tritt mit Ablauf des 30.07.2022 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadt Burg Stargard im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag          8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3

Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß

  • 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Burg Stargard, den 02.06.2022

 

gez. Lorenz                                                      (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 30.07.2022 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet unter www.burg-stargard.de .

Bekanntmachung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die Gemeindevertretung Lindetal in der Sitzung am 19.04.2022 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal (siehe Übersichtsplan), als Satzung beschlossen.

Diese wird nun, auf Grund eines Formfehlers in der Ausfertigung der Satzung, rückwirkend zum 11.05.2022 erneut bekannt gemacht.

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus des

Amt Stargarder Land
Bau- und Ordnungsamt
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Satzung kann außerdem im Internet unter www.burg-stargard.de, Button: öffentliche Bekanntmachungen, eingesehen werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen. Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Leppin, den 11.07.2022,
R. Kroh Bürgermeisterin

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich

Rosemarie Kroh, Bürgermeisterin der Gemeinde Lindetal, lädt recht herzlich zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich ein.

Die Sitzung findet am 26. Juli 2022 um 20:00 Uhr
in der Sporthalle/Raum des Heimatvereins,
Wolfshofer Weg 25 B in 17349 Lindetal OT Alt Käbelich statt.

Tagesordnung

1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister (Notvorstand)
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit derJagdgenossen und der vertretenen Fläche
3. Festlegung eines Versammlungsleiters
4. Erläuterung des Notvorstandes
5. Abstimmung über die Tagesordnung
6. Wahl der Wahlkommission
7. Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
8. Bekanntgabe der Wahlergebnisse
9. Konsultierende Beratung der Vorstandsmitglieder

Pause und im Anschluss Übernahme durch den neuen Vorstand

10. Bericht des alten Vorstandes
11. Kassenbericht
12. Bericht der Revisionskommission
13. Diskussion zu den Berichten
14. Beschlussfassung zu folgenden Punkten
-Entlastungserteilung für den alten Vorstand
15. Sonstiges
16. Schlusswort des Vorsitzenden

Information an alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich!

Hier finden Sie die >>Einladung als PDF-Dokument

Erläuterungen:
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Jagdgenossen sind die Eigentümer der Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt wird (außer Ortslage und befriedete Bezirke).

Vertretungen:
1. In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossenschaft schriftlich vorzulegen.
2. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretender Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für die L 331, Radwegneubau Burg Stargard – Teschendorf, 1.BA

Bekanntmachung

Planfeststellung für die L 331, Radwegneubau Burg Stargard – Teschendorf, 1.BA

Das Straßenbauamt Neustrelitz hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung M-V (LUVPG M-V).

Es sollen Grundstücke in folgenden Bereichen in Anspruch genommen werden:
Gemarkung Teschendorf und Gemarkung Burg Stargard

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit 14. Juli 2022 bis zum 13. August 2022 im Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30 (Rathaus) in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag                  8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag                8:30 – 12:00 Uhr       und     13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch               8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag          8:30 – 12:00 Uhr       und     13:00 – 16:00 Uhr
Freitag                   8:30 – 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Planunterlagen können auch in digitaler Form auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/anhoerungen/

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 29. August 2022 bei

  • dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, An der Jägerbäk 3 in 18069 Rostock oder
  • dem Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 45 Abs. 8 Straßen- und Wegegesetz M-V i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG M-V). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 33 i. V. m. § 31 Abs. 1 – 4 und § 32 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V und die Veränderungssperre nach § 46 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V in Kraft.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufs-recht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

7. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden Daten von Privatpersonen (Name und Anschrift) ausschließlich für das Verfahren erfasst und verarbeitet.
Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Planfeststellungsbehörde personengebunden mitgeteilt.
Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock (§ 24 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern).