Bekanntmachung überörtliche Kassenprüfung

Entsprechend § 10 Abs. 3 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) vom 6. April 1993 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M–V S. 154, 183) liegt der Bericht über die am 11. Juni 2024 durchgeführte überörtliche unvermutete Kassenprüfung der Stadt Burg Stargard im Amt Stargarder Land zur Einsichtnahme vom 17.06.2024 bis 25.06.2024 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 14.06.2024

gez. Lorenz

Bürgermeister

Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt“ der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 24.04.2024 und nach Vorlage bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“  folgende Haushaltssatzung erlassen:

 §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 77.400 €
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -7.600 €
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.900 €
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 20.600 €
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -13.700 €
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.662.100 €
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.500.000 €
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 162.100 €

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.                                                                        

 

§ 4 Kassenkredite

 Kassenkredite werden nicht beansprucht.

 

§ 5 Nachtragshaushalt

Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw. -auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 85.642 €
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 376.034 €
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 146.931 €

 

Burg Stargard, 14.05.2024        
Ort, Datum   Siegel gez. Lorenz
    Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.05.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 21.05.2024 bis 04.06.2024

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2022, gemäß § 14 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz (KPG)

1. Wortlaut Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, Burg Stargard

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, Burg Stargard (im Folgenden: Gesellschaft), – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2022 und der
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden –
geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht für die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, Burg Stargard sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse für das Geschäftsjahr vom
01.01.2022 bis zum 31.12.2022, geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handels-rechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden
    Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungs-mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
    entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.12.2022 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem
    Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
  • geben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 14 Abs. 2 KPG M-V erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts und der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat. Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die hohe Kapitaldienstbelastung hin.

Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrates für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den
ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gesellschaft liegen ebenfalls in ihrer Verantwortung. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit
den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen –
beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des
Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür
verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die
Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die
Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist im Rahmen der in dem Gesellschaftsvertrag übertragenen Aufgaben verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur
Aufstellung des Jahres-abschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.

Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder
insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen
    und führen Prüfungs-handlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
    Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
    und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
    Systeme der Gesellschaft abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern
    dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
    sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an
    der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
    verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser
    jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
    Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
    entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunfts-orientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
    Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
    beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu
    den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten
    Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V

Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem
Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.

Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gesellschaft Anlass geben.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig
erachtet haben.

Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16,
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu
wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die
Geschäftspolitik zu beurteilen.

Malchin, den 16.10.2023

gez. Dipl.-Kffr. D. Ojiakor
Wirtschaftsprüferin
Dr. Schröder & Korth GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

2. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 hat der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern den Jahresabschluss 2022 freigegeben (§ 14 Abs. 4 KPG).

3. Die Gesellschafterversammlung der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard hat am 07.12.2023 folgenden Beschluss gefasst:

3.1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 und der Lagebericht der Geschäftsführung werden festgestellt.

3.2. Der Bilanzgewinn in Höhe von 169.539,09 € wird in andere Gewinnrücklagen eingestellt.

3.3. Dem Geschäftsführer Uwe Mattis wird für das Geschäftsjahr 2022 uneingeschränkte Entlastung erteilt. Dem Aufsichtsrat wird ebenfalls uneingeschränkte Entlastung für
das Geschäftsjahr 2022 erteilt.

4. Der Jahresabschluss 2022 und der Lagebericht werden an 7 Tagen ab dem Tage dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Burg Stargard, Mühlenstraße 30, öffentlich ausgelegt und sind während der Dienstzeiten von jedermann einsehbar.

Burg Stargard, 14.05.2024

gez. Uwe Mattis
Geschäftsführer

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Zuge der Betroffenenbeteiligung Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich, in der Gemeinde Cölpin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölpin hat in der Sitzung vom 12.09.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie der Na-tura 2000-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet „Waldlandschaft bei Cölpin“ gebilligt und nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bestimmt.
Im Zuge der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentli-cher Belange musste der Entwurf angepasst werden.
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt nun die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen zur Änderung bzw. Ergänzung des Entwurfs geführt haben.

Der neue Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich sowie die Begründung mit Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag und Natura 2000-Vorprüfung, einschließ-ich der nachfolgend genannten, umweltbezogenen Informationen werden

in der Frist vom 29. April 2024 bis einschließlich 13. Mai 2024

auf der Homepage des Amtes Stargarder Land unter dem Link https://www.burg-star-gard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen veröffentlicht.
Zusätzlich können die Planunterlagen des neuen Entwurfes im Rathaus der Stadt Burg Star-gard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

öffentlich eingesehen werden.

Der Planbereich liegt westlich der Bundesstraße B 104 am östlichen Siedlungsrand von Neu Käbelich.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

1. Umweltbericht als Bestandteil der Begründung

Bestandsaufnahme
Das Plangebiet stellt sich als inhomogene Fläche am südlichen Ortsrand von Neu Käbelich dar. Es wird geprägt von kleinteiliger Bebauung des Feuerwehrgerätehauses und einer Garage im Norden, hügeligem und bewachsenem, naturnahen Gelände, dem Feuerlöschteich und einer Schutzhütte sowie einer Feuerstelle. Das Gebiet wird durch die Feuerwehr und zur Naherho-lung genutzt. Umgeben ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen sowie der Ortslage Neu Käbelich und den damit einhergehenden anthropogenen Einflüssen. Weiterhin wirken in geringem Maße Störungen durch die Straßen K107 sowie die B104.

Schutzgut Mensch:
Die zur Naherholung nutzbare Fläche wird bei Realisierung der Planung geringfügig verkleinert, steht aber weiterhin zur Freizeitnutzung zur Verfügung. Die Emissionen im Einsatzfall werden sich nicht von der Bestandssituation unterscheiden. Die Nutzung des Geländes als Übungsfläche kann zu einer geringen Erhöhung von Störungen führen. Die Erholungsnutzung des Geländes wird dadurch dicht erheblich eingeschränkt.

Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt
Das neue Gebäude und die PKW-Stellplätze erfordern eine zusätzliche Versiegelung, wobei ein Teil des Hügels mit Staudenfluren, Rasen und einigen jüngeren Bäumen entfernt werden müs-sen. Es handelt sich nicht um gesetzlich geschützte Bäume oder Biotoptypen, der Eingriff kann vollständig kompensiert werden. Die Kompensation erfolgt über die Pflanzung von Bäumen so-wie über die Nutzung eines Ökokontos.
Bei dem Eingriff können streng geschützte Arten von Tötung, Störung und Lebensraumverlust betroffen sein. Für Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien wurden daher wirksame Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Nationale und internationale Schutzgebiete werden von dem Vorhaben nicht berührt.

Schutzgut Fläche und Boden
Durch die Planung muss zusätzliche Fläche versiegelt werden, der versiegelte Boden verliert in Teilen seine biologische Funktionsfähigkeit. Es handelt sich nicht um wertvollen, seltenen Bo-den oder große unzerschnittene und schutzwürdige Flächen. Die Versiegelung insgesamt wird auf das notwendige Maß reduziert, wasserdurchlässige Teilversiegelung, wo möglich, festge-setzt. Der Eingriff in die Schutzgüter wird kompensiert.

Schutzgut Wasser
Der Feuerlöschteich im Geltungsbereich wird durch das Vorhaben nicht berührt, lediglich die Wasserentnahmestelle und die Zuwegung zum Teich werden ertüchtigt. Das Grundwasser ist mit über 10 Metern Abstand zur Oberfläche und durch eine bindige Deckschicht gegenüber ein-dringenden Schadstoffen gut geschützt. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dar-über hinaus durch das Sorgfaltsgebot des Wasserhaushaltsgesetz geregelt.

Schutzgut Klima und Luft
Das Mikroklima des Vorhabenbereiches wird geprägt durch Vegetation, Wasser-, Relief- und Bodenverhältnisse. Das Vorhaben ist durch seine Merkmale nicht geeignet, das Mikroklima oder das globale Klima zu beeinflussen.

Schutzgut Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter
Das Landschaftsbild im Raum des Vorhabens ist durch anthropogene Nutzung, Siedlungen und Landwirtschaft geprägt. Bedeutende Kultur- und Sachgüter sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.
Das Vorhaben ist durch seine Ausprägung nicht geeignet, erhebliche negative Auswirkungen auf Landschaft und weitere Kultur- oder Sachgüter hervorzurufen. Darüber hinaus ist eine Ein-grünung des Feuerwehrgebäudes festgesetzt, wodurch eine Einbindung in die Landschaft und der Schutz des Ortsbildes gewährleistet wird.

2. Fachgutachten, die dem Umweltbericht zugrunde liegen

Artenschutzfachlicher Beitrag (AFB)
Die Auswirkungen des Vorhabens bei Realisierung auf die streng geschützten, relevanten Arten wurden im AFB untersucht. Negative Auswirkungen konnten für die Gruppen Brutvögel, Fleder-mäuse, Amphibien und Reptilien (Zauneidechse) im Rahmen einer Potenzial-Analyse nicht aus-geschlossen werden. Zur Vermeidung und zum Ausgleich wurden Vermeidungs- und Aus-gleichsmaßnahmen erarbeitet. Dazu gehören Bauzeitenregelungen, Schutzzäune und Ersatz-quartiere. Die Maßnahmen für den Amphibien- und Reptilienschutz werden unter Mitwirkung einer ökologischen Baubegleitung realisiert, um Qualität und Quantität der Maßnahmen zu sichern.

Natura 2000-Gebiet Verträglichkeitsvorprüfung
Vogelschutzgebiet „Waldlandschaft bei Cölpin“
Das europäische Vogelschutzgebiet DE 2446-401 „Waldlandschaft bei Cölpin“ grenzt westlich an das Vorhabengebiet an und unterlag somit der Pflicht zur Prüfung auf Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Plänen.
Eine direkte anlagenbedingte Inanspruchnahme von Flächen des VSG ist nicht gegeben.
Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf Arten mit besonderen Schutz- und Maßnahmenerfordernissen sowie auf die Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 2446-401 „Waldlandschaft bei Cölpin“ konnten nicht herausgestellt werden. Somit sind Auswirkungen, die sich gemäß Art. 4 Abs. 4 VSchRL erheblich auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie auswirken können, auszuschließen.

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienst-stunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unbe-rücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.

Auslegungsunterlagen

Cölpin, den 12.04.2024
gez. J. Jünger
Bürgermeister (Dienstsiegel)

Diese Bekanntmachung sowie auch alle erforderlichen Unterlagen wurden in der Zeit vom 29.04.2024 bis 13.05.2024 im Internet / auf der Homepage „burg-stargard.de“ eingestellt.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung – Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ Pragsdorf in der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 21.03.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung sowie Umweltbericht einschl. der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen beschlossen und nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 7 „Am Haussee“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in der Fassung vom März 2024 mit der Begründung und des Umweltberichts, einschließlich der nachfolgend genannten, umweltbezogenen Informationen wird in der Zeit

vom 13.05.2024 bis einschließlich 17.06.2024

auf der Homepage des Amtes Stargarder Land unter dem Link https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen veröffentlicht und liegt im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Der Planbereich liegt im Südwesten der Ortslage Pragsdorf.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Umweltbericht als Bestandteil der Begründung

Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
– Der Geltungsbereich wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich bewirtschaftet. Eine Teilfläche wird als Kleingarten genutzt.
– Mit der Planung werden keine Immissionen erzeugt, die im Sinne des Immissionsschutzrechts relevant wären.

Schutzgut Boden
− Bei den Bodenarten des Oberbodens handelt es sich gemäß den Karten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) um Sandlehme.
− Gemäß den Karten des Geoportal M-V werden vorliegend keine Feldblöcke überplant.

Schutzgut Fläche
− Die mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Maßnahmen haben Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche, da mit der Umsetzung des Vorhabens und der geplanten Errichtung von Wohn-häusern Vollversiegelungen verbunden sind. Die mit der Planung verbundenen Versiegelungen werden im Rahmen des Eingriffs-Ausgleichskonzepts kompensiert.
− Es werden keine Ackerflächen oder Wald in Anspruch genommen.

Schutzgut Wasser
− Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Oberflächengewässer oder Gewässer II. Ordnung.
− Südlich des Planungsraumes befindet sich der „Kleine Haussee“.
− Aufgrund der hohen Grundwasserüberdeckung von mehr als 10 m und der geringen Auswirkungsintensität durch die Errichtung von Wohngebäuden, ist mit keinen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu rechnen.

Schutzgut Klima und Luft
– Das Klima der Region ist warm und gemäßigt.
– Gemäß des Gutachterlichen Landschaftsrahmenplans Mecklenburgische Seenplatte befindet sich die Gemeinde Pragsdorf in einer niederschlagsbenachteiligten Region.

Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
− Ein erhöhter Untersuchungsbedarf ergab sich für Fledermäuse, einwandernde Amphibien und Reptilien sowie Brutvögel der Gehölz-, Gebäude- und Offenlandbiotope.
− Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen im Planungsraum nicht vor.
– Dazu liegen dem Umweltbericht Biotoptypenkartierung und Artenschutzfachbeitrag bei.

Schutzgut Landschaftsbild
− Der Untersuchungsraum befindet sich in der Landschaftszone 3 – Rückland der Mecklenburgischen Seenplatte.
− Die bauliche Vorprägung in der Umgebung durch Wohnhäuser und die Bungalowsiedlung erzeugen einen eher dörflichen Charakter des Planungsraumes.
− Aus der Festsetzungssystematik zum Maß der baulichen Nutzung und den örtlichen Bauvorschriften ergibt sich eine in Bezug auf das Landschaftsbild verträgliche Höhe und Dichte der geplanten baulichen Anlagen.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
− Im Geltungsbereich befinden sich keine Bodendenkmale.
− Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmale vorhanden.

Schutzgut Schutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
− Teilflächen befinden sich innerhalb des Gewässerschutzstreifens. Es wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 NatSchAG M-V gesondert bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt.

− Bei dem nächstgelegenen europäischen Schutzgebiet handelt es sich um das Vogelschutzgebiet DE 2446-401 „Waldlandschaft bei Cölpin“. Dieses erstreckt sich in einer Entfernung von ca. 1.000 m zum Planungsraum.
− Das nächstgelegene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ist das DE 2446-301 „Wald- und Kleingewässerlandschaft bei Burg Stargard“, welches sich in einer Entfernung von 1.050 m erstreckt

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Behördenbeteiligungen nach § 4 BauGB Stellungnahmen eingegangen sind, die ebenfalls im Rahmen der hier bekannt gemachten Veröffentlichung einsehbar sind.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an toeb@mikavi-planung.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Pragsdorf, den 11.04.2024

gez. R. Opitz
Bürgermeister

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4 „Agri-Photovoltaikfreiflächenanlage Plath 1“ in der Gemeinde Lindetal

hier: Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 05.03.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Agri-Photovoltaikfreiflächenanlage Plath 1“ in der Gemeinde Lindetal beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in der Gemarkung Plath, auf den Flurstücken 32, 34, 35/1 und 36, Flur 1und und beläuft sich auf eine Fläche von etwa 61 ha, wovon 54 ha als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden.

Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Agri-Photovoltaik- Freiflächenanlage (Agri-PVA).

Der Beschluss vom 05.03.2024 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

Lindetal, den 05.03.2024

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin                                                                                   (Dienstsiegel)

 

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4

„Agri-Photovoltaikfreiflächenanlage Plath 1“ in der Gemeinde Lindetal:

Erneute Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PV-Freiflächenanlage Plath 2_An der Rinderkoppel“ in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 05.03.2024 den Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PV-Freiflächenanlage Plath 2_An der Rinderkoppel“ in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung mit Umweltbericht sowie dem AFB gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PV-Freiflächenanlage Plath 2_An der Rinderkoppel“ in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit vom

02. April 2024 bis 03. Juni 2024

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen 

Lindetal, den 05.03.2024

gez. R. Kroh
Bürgermeisterin

 

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte – Freiwilliger Landtausch: Blumenholz IX

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Blumenholz IX Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 – 012 IX

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Blumenholz IX, Gemeinde Blumenholz und Gemeinde Hohenzieritz, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstucke:

Landkreis: Mecklenburqische Seenplatte
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstucke
Blumenholz Blumenholz 1 89, 91, 92
Blumenholz Blumenholz 2 120, 121
Blumenholz Blumenholz 5 17, 75, 76, 80, 88, 90,111,

117, 125, 136

Blumenholz Usadel 3 4, 5, 6/8
Blumenholz Usadel 6 45, 47, 53, 56
Hohenzieritz Hohenzieritz 9 41, 54

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 268.161m2. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer StraBe 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69320) eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrar- und Forststruktur, beziehungsweise zur Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe, zur Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflachen und zur Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lasst. Er wird hiermit nach § 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

lnhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung – bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der lnhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.

Neubrandenburg, den 06.03.2024

Im Auftrag

Wudtke